Klagefrist bei Kündigung in befristeten Arbeitsverhältnissen
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Klagefrist bei Kündigung in befristeten Arbeitsverhältnissen:
Kein Lohnanspruch für Arbeitnehmer bei Nichteinhaltung der Klagefrist zur Kündigungsschutzklage
Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestand ein Arbeitsverhältnis, das befristet war und zum 30. April enden sollte. Der Arbeitgeber hatte vorher die ordentliche Kündigung zum 31. März ausgesprochen, ohne dass zwischen den Parteien im befristeten Arbeitsverhältnis ein solches ordentliches Kündigungsrecht vereinbart war.
Der Arbeitnehmer bot seine Arbeitskraft bis zum 30. April an, erhob jedoch keine Kündigungsschutzklage innerhalb der gemäß § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) einzuhaltenden Frist von drei Wochen. Nach Ablauf der Klagefrist machte er seinen Lohnanspruch gerichtlich geltend und beanspruchte den nicht ausgezahlten Lohn für den Monat April. Dabei berief er sich auf Annahmeverzug des Arbeitgebers.
Kein Lohnanspruch für Arbeitnehmer bei Nichteinhaltung der Klagefrist zur Kündigungsschutzklage
Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestand ein Arbeitsverhältnis, das befristet war und zum 30. April enden sollte. Der Arbeitgeber hatte vorher die ordentliche Kündigung zum 31. März ausgesprochen, ohne dass zwischen den Parteien im befristeten Arbeitsverhältnis ein solches ordentliches Kündigungsrecht vereinbart war.
Der Arbeitnehmer bot seine Arbeitskraft bis zum 30. April an, erhob jedoch keine Kündigungsschutzklage innerhalb der gemäß § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) einzuhaltenden Frist von drei Wochen. Nach Ablauf der Klagefrist machte er seinen Lohnanspruch gerichtlich geltend und beanspruchte den nicht ausgezahlten Lohn für den Monat April. Dabei berief er sich auf Annahmeverzug des Arbeitgebers.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, wie bereits die Vorinstanzen, dass gem. § 7 KSchG eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht fristgerecht innerhalb der gemäß § 4 KSchG vorgegebenen Klagefrist eine Kündigungsschutzklage erhebt. Dies gilt nach Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn das Kündigungsrecht, wie im Teilzeitbefristungsgesetz, ausgeschlossen ist. Auch in diesem Fall muss der Arbeitnehmer fristgemäß Kündigungsschutzklage einreichen, um seine Forderungen aufrecht zu erhalten. Auch eine Auslegung der Kündigungserklärung dahingehend, dass der Arbeitsvertrag bis zum fristgemäßen Ende fortbestanden hätte und somit eine Zahlung bis zum 30. April anzunehmen wäre, scheidet im vorliegenden Fall aus, da die Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Abs. 1 KSchG durch den Arbeitnehmer nicht eingehalten wurde.
Dieses Urteil schafft insoweit Rechtssicherheit, als dass der Arbeitgeber nicht nach Ablauf der Klagefrist in derartigen Fällen mit bösen Überraschungen und hohen Zahlungsrisiken rechnen muss.
Praxis-Tipp: Eine einvernehmliche Trennung ist die beste Wahl, unnötige und kostenträchtige Auseinandersetzungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Dies setzt eine genaue Kenntnis der bestehenden Möglichkeiten und deren Erfordernisse voraus. Das INW - Bildungswerk Nord bietet hierzu wie zu weiteren Fragestellungen rund um das Arbeitsrecht vielfältige Seminare an. Am 9. Mai 2011 findet das Seminar „Einvernehmliche Trennung" in Hamburg statt. Weitere Informationen finden Sie unter www.inw-bn.de oder bei Barbara Brenner, Tel.: (040) 30 80 1-253, E-Mail: barbara.brenner@inw-bn.de.
Rechtsanwalt Carsten Utermark,
Leiter der Geschäftsstelle Rostock,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.,
erschienen in "missler" - Zeitung für
mittelständische Unternehmer im April 2011
Dieses Urteil schafft insoweit Rechtssicherheit, als dass der Arbeitgeber nicht nach Ablauf der Klagefrist in derartigen Fällen mit bösen Überraschungen und hohen Zahlungsrisiken rechnen muss.
Praxis-Tipp: Eine einvernehmliche Trennung ist die beste Wahl, unnötige und kostenträchtige Auseinandersetzungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Dies setzt eine genaue Kenntnis der bestehenden Möglichkeiten und deren Erfordernisse voraus. Das INW - Bildungswerk Nord bietet hierzu wie zu weiteren Fragestellungen rund um das Arbeitsrecht vielfältige Seminare an. Am 9. Mai 2011 findet das Seminar „Einvernehmliche Trennung" in Hamburg statt. Weitere Informationen finden Sie unter www.inw-bn.de oder bei Barbara Brenner, Tel.: (040) 30 80 1-253, E-Mail: barbara.brenner@inw-bn.de.
Rechtsanwalt Carsten Utermark,
Leiter der Geschäftsstelle Rostock,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.,
erschienen in "missler" - Zeitung für
mittelständische Unternehmer im April 2011