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Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit?

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Nach § 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) hat jede/r Arbeitnehmer/in bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes einen Anspruch auf Elternzeit. Die Inanspruchnahme der Elternzeit führt zur Befreiung des/der Arbeitnehmers/in von der Arbeitspflicht. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben jedoch einen Anspruch auf eine Verringerung ihrer Arbeitszeit. Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit angegeben werden, außerdem soll die Verteilung auf die einzelnen Wochentage enthalten sein. Wird die Antragsfrist nicht eingehalten, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Antrags. Der Arbeitgeber braucht jedoch nur zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt zuzustimmen. 

Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit beim bisherigen Arbeitgeber ist gegeben, wenn dieser in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert wird und der Antrag sieben Wochen vor Beginn der reduzierten Tätigkeit schriftlich geltend gemacht wurde. Im Antrag müssen 

Den Anspruch auf Arbeitszeitverringerung kann der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn dem Begehren dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Er muss alle Möglichkeiten der betrieblichen Umorganisation prüfen und im Streitfall ein Gericht davon überzeugen, dass eine Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit für die Dauer der Elternzeit  nicht durchführbar ist. Die Ablehnung muss innerhalb von vier Wochen ab der schriftlichen Geltendmachung mit schriftlicher Begründung erfolgen. Soweit der Verringerung nicht oder nicht rechtzeitig zugestimmt wird, kann der/die Arbeitnehmer/in versuchen den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Wird eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber begehrt, bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers. Diese muss der/die Arbeitnehmer/in unter Beschreibung der Tätigkeit beantragen.  

Praxis-Tipp: Um zu vermeiden, dass ein mit den betrieblichen Belangen nicht vertrautes Gericht über die Durchführbarkeit der reduzierten Arbeitszeit befindet, empfiehlt es sich, sobald der Mitarbeiter seinen Teilzeitantrag gestellt hat, mit ihm ein persönliches Gespräch zu führen. Hier kann eine Verständigung darüber erzielt werden, ob dem Wunsch des Mitarbeiters entsprochen werden kann und zu welchen Konditionen.

Rechtsanwältin Michaela Hofbauer,
AGA Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel,
Dienstleistung e.V., erschienen in "missler" - Zeitung für
mittelständische Unternehmer
im Januar 2011

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