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Wann sind Wegezeiten Arbeitszeit?

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Wann sind Wegezeiten Arbeitszeit?
Die rechtliche Beurteilung von Dienstreisen  


Trotz der großen praktischen Bedeutung fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, wann Reisezeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, als Arbeitszeit gelten und damit vergütungspflichtig sind. Nicht selten sind diese Fragen deshalb Inhalt von Auseinandersetzungen zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages.  

Eine Dienstreise ist die Fahrt an einen Ort außerhalb der regulären Arbeitsstätte, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist. Eine Dienstreise setzt voraus, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung an diesem anderen Ort erbringt.

Nach dem Arbeitszeitgesetz beträgt die höchstzulässige Arbeitszeit an Werktagen grundsätzlich acht Stunden. In einzelnen Fällen darf auch bis zu zehn Stunden gearbeitet werden. Bei der Beurteilung, ob die Reisezeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes anzurechnen ist, differenziert das Bundesarbeitsgericht.

Es unterscheidet die Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt, die eigentliche Erbringung der Arbeitsleistung vor Ort und die Wartezeiten am Zielort. Die Erbringung der Arbeitsleistung vor Ort ist selbstverständlich Arbeitszeit im gesetzlichen Sinne. Anderes gilt für die Warte- und Wegezeiten. Diese sind nur dann Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers ein Fahrzeug selber steuert oder der Arbeitgeber vorgibt, dass sonstige Arbeitsleistungen wie die Bearbeitung von Emails oder das Vor- und Nachbereiten eines Termins zu erledigen sind. Kann der Arbeitnehmer seine Reisezeit hingegen selbst gestalten, liegt in der Regel keine Arbeitszeit vor. Das Bundesarbeitsgericht begründet diese Differenzierung mit dem Grad der Inanspruchnahme des Mitarbeiters.

Ein weiteres Problem ist die Vergütung der bei Dienstfahrten angefallenen Reisezeit.  Reisezeiten, die innerhalb der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers anfallen, gehören zur Arbeitszeit und sind zu vergüten. Auch Fahrtzeiten von Außendienstmitarbeitern oder Berufskraftfahrern zu Kunden sind als Arbeitszeit einzustufen und zu vergüten, da das Reisen zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung dieser Arbeitnehmer gehört. Anderes gilt jedoch, wenn die Reisezeiten außerhalb des vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeitkontingents liegen. Einen allgemeinen Grundsatz gibt es hierbei nicht. Es besteht jedoch eine Vergütungspflicht, wenn die durch die Reise erbrachte Leistung nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers selbst tätig werden muss, z. B. indem er ein Fahrzeug steuert. Wird die Reise hingegen von einer Personengruppe durchgeführt, ist hinsichtlich der Vergütung der Reisezeiten noch einmal zwischen Fahrer und Mitfahrern zu differenzieren.

Bei überdurchschnittlich gut bezahlten Tätigkeiten hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Reisezeit von bis zu zwei Stunden täglich über die reguläre Arbeitszeit hinaus nicht vergütungspflichtig sind, sondern durch das monatliche Gehalt mit abgegolten werden. Erfolgt die Dienstreise auch im Interesse des Arbeitnehmers, z.B. bei der Teilnahme an Seminaren und Fortbildungen, wird im Zweifel ebenfalls keine objektive Vergütungserwartung des Arbeitnehmers bestehen.

Tipp
: Es ist eine Regelung im Arbeitsvertrag zu empfehlen, in welchen Fällen Reisezeiten, die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehen, auf die Arbeitszeit angerechnet werden und eine klare Vergütungsregelung für Reisezeiten aufzunehmen.

Rechtsanwältin Maria von Rauch,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e. V.,
erschienen in "missler" - Zeitung für
mittelständische Unternehmer
im Juli 2011

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