Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Das Entgeltfortzahlungsgesetz gibt Arbeitnehmern einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn es sich um unverschuldete Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit handelt. Weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Neben der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit besteht ein Anspruch auch bei Kuren, wenn diese durch einen Sozialversicherungsträger bewilligt worden sind, stationär in einer Kureinrichtung durchgeführt und eine Kostenübernahme durch Sozialversicherungsträger, Verwaltungsbehörden oder Kriegsopferversorgung vorliegt.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz gibt Arbeitnehmern einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn es sich um unverschuldete Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit handelt. Weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Neben der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit besteht ein Anspruch auch bei Kuren, wenn diese durch einen Sozialversicherungsträger bewilligt worden sind, stationär in einer Kureinrichtung durchgeführt und eine Kostenübernahme durch Sozialversicherungsträger, Verwaltungsbehörden oder Kriegsopferversorgung vorliegt.
Verschuldete Arbeitsunfähigkeit wird nur dann angenommen, wenn es sich um grobe Verstöße gegen eigene Obliegenheiten handelt. Dies ist beispielsweise der Fall bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen oder grobfahrlässig verursachten Verletzungen. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während eines Erholungsurlaubes auf, so wird der Urlaub unterbrochen. Die wegen der Krankheit nicht genommenen Tage werden dem Arbeitnehmer wieder gutgeschrieben. Ist die Arbeitsunfähigkeit, beispielsweise im Falle eines Verkehrsunfalls durch einen Dritten verursacht worden, so besteht ein gesetzlicher Forderungsübergang der Ansprüche vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber. Diese beinhalten sowohl das Bruttoentgelt und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie gegebenenfalls anteilig vom Arbeitgeber trotz Arbeitsunfähigkeit zu zahlende Sonderleistungen. Die Entgeltfortzahlung ist zu zahlen, bis der Arbeitnehmer wieder genesen ist, längstens für jede Krankheit jedoch für einen Zeitraum von sechs Wochen. Meldet sich ein Arbeitnehmer gesund, bevor die vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgelaufen ist, empfiehlt es sich, bei Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitsnehmers, von diesem eine ärztliche Bescheinigung über die Gesundschreibung zu verlangen. Ebenfalls endet die Pflicht zur Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ausnahmsweise ist jedoch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen, wenn aus Anlass der Krankheit gekündigt worden ist. Der Zeitraum von sechs Wochen gilt grundsätzlich für jede Krankheit pro Kalenderjahr. Man spricht hier jedoch von einer Einheit des Verhinderungsfalles, wenn bei Nochbestehen einer Krankheit eine weitere Krankheit hinzutritt. In diesem Fall ist der Zeitraum der Entgeltfortzahlung ebenfalls auf sechs Wochen begrenzt. Schließt sich jedoch nach der Genesung nach der ersten Krankheit eine zweite Krankheit an, so entsteht ein neuer Zeitraum von sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Ist bei einer latent vorhandenen Krankheit nach der ersten Erkrankung ein Zeitraum von sechs Monaten vergangen, ohne dass der Arbeitnehmer an dieser Krankheit erkrankte, so entsteht ein neuer Zeitraum für sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Ist nach Beginn der Ersterkrankung ein Zeitraum von 12 Monaten vergangen, so besteht ebenfalls ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer nicht durchgehend in der Krankheit arbeitsunfähig war.
Für die Höhe der Entgeltfortzahlung gilt grundsätzlich das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass bei schwankendem Verdienst, der hypothetische Verdienst während der Krankheit ermittelt werden muss. Hierbei sind alle Lohnbestandteile mit Ausnahme konkreten Aufwandsersatzes zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind gegebenenfalls auch Überstunden, wenn diese regelmäßig geleistet werden und soweit in das durchschnittliche Entgelt mit einfließen. Lediglich Überstundenzuschläge bleiben hierbei außer Betracht.
Sondervergütungen können nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für Fehlzeiten gekürzt werden. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag und pro Kalendertag auf nicht mehr als um ein Viertel des kalendertäglichen Durchschnittsverdienstes gekürzt werden.
Rechtsanwalt Volker Hepke,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e. V.,
erschienen in "missler" - Zeitung für
mittelständische Unternehmer im November 2011
Für die Höhe der Entgeltfortzahlung gilt grundsätzlich das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass bei schwankendem Verdienst, der hypothetische Verdienst während der Krankheit ermittelt werden muss. Hierbei sind alle Lohnbestandteile mit Ausnahme konkreten Aufwandsersatzes zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind gegebenenfalls auch Überstunden, wenn diese regelmäßig geleistet werden und soweit in das durchschnittliche Entgelt mit einfließen. Lediglich Überstundenzuschläge bleiben hierbei außer Betracht.
Sondervergütungen können nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für Fehlzeiten gekürzt werden. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag und pro Kalendertag auf nicht mehr als um ein Viertel des kalendertäglichen Durchschnittsverdienstes gekürzt werden.
Rechtsanwalt Volker Hepke,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e. V.,
erschienen in "missler" - Zeitung für
mittelständische Unternehmer im November 2011