Urlaubsanspruch bei lang andauernder Krankheit
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Urlaubsanspruch bei lang andauernder Krankheit
Immer wieder wird die Frage gestellt, ob der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeitszeiten gekürzt werden kann oder aber bei lang andauernder Krankheit insgesamt verfällt. Das Bundesurlaubsgesetz, das den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr regelt, schließt eine Kürzung des Urlaubs wegen Arbeitsunfähigkeitszeiten aus. Dies bedeutet, dass der Urlaub auch dann in vollem Umfang zu gewähren ist, wenn ein Mitarbeiter das ganze Jahr über arbeitsunfähig krank bleibt. Die weitere Frage, ob der Urlaubsanspruch dann verfällt, wenn er im Laufe eines Kalenderjahres wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, muss mit „nein" beantwortet werden. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Urlaubsanspruch wegen lang andauernder Erkrankung nicht mehr verfällt, sondern auf das gesamte Folgejahr zu übertragen ist. Die frühere Regelung im Bundesurlaubsgesetz, wonach der Urlaub insgesamt verfällt, wenn er bis zum 31. März des Folgejahres wegen Krankheit nicht genommen werden kann, ist damit gegenstandslos. Allerdings gilt dies nicht ausnahmslos.
Immer wieder wird die Frage gestellt, ob der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeitszeiten gekürzt werden kann oder aber bei lang andauernder Krankheit insgesamt verfällt. Das Bundesurlaubsgesetz, das den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr regelt, schließt eine Kürzung des Urlaubs wegen Arbeitsunfähigkeitszeiten aus. Dies bedeutet, dass der Urlaub auch dann in vollem Umfang zu gewähren ist, wenn ein Mitarbeiter das ganze Jahr über arbeitsunfähig krank bleibt. Die weitere Frage, ob der Urlaubsanspruch dann verfällt, wenn er im Laufe eines Kalenderjahres wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, muss mit „nein" beantwortet werden. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Urlaubsanspruch wegen lang andauernder Erkrankung nicht mehr verfällt, sondern auf das gesamte Folgejahr zu übertragen ist. Die frühere Regelung im Bundesurlaubsgesetz, wonach der Urlaub insgesamt verfällt, wenn er bis zum 31. März des Folgejahres wegen Krankheit nicht genommen werden kann, ist damit gegenstandslos. Allerdings gilt dies nicht ausnahmslos.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in der Zeit vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach seine Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte der Arbeitgeber ihm 30 Arbeitstage Urlaub. Der Arbeitnehmer begehrte nun die gerichtliche Feststellung, dass ihm darüber hinaus noch aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Urlaubsanspruch von 90 Arbeitstagen zustehen würde. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger aufgrund seiner wieder hergestellten Arbeitsfähigkeit bis zum 31. Dezember 2008 dem ihm zustehenden Urlaub hätte nehmen können. Da er diesen nicht geltend gemacht habe, sei dieser Anspruch untergegangen. Gründe für eine weitere Übertragung in das darauf folgende Kalenderjahr seien nicht gegeben.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch eine weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsabgeltungsanspruch eines Mitarbeiters bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit. Danach war eine Mitarbeiterin, die seit dem 19. Oktober 2006 durchgehend arbeitsunfähig krank war, zum 31. März 2008 ausgeschieden. Ihren Abgeltungsanspruch hat sie erst im Laufe des Februar 2009 geltend gemacht. Das BAG hat diesen Anspruch mit der Begründung abgewiesen, dass die Mitarbeiterin die Ausschlussfrist von 6 Monaten nicht eingehalten habe. Die Ausschlussfrist beginne bereits auch dann unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Mitarbeiter auch weiterhin arbeitsunfähig erkrankt sei.
Tipp: Gewährt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter 30 Arbeitstage Urlaub, so kann er hinsichtlich des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Anteils von 10 Tagen mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser Anteil bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens mit dem 31. März des Folgejahres verfällt. Darüber hinaus sollte im Arbeitsvertrag auch die anteilige Gewährung dieses übergesetzlichen Mehrurlaubs im Ein- und Austrittsjahr regelt werden.
Rechtsanwalt Hartwig Kühlhorn,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e. V.,
erschienen in "missler" - Zeitung für
mittelständische Unternehmer im Oktober 2011
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch eine weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsabgeltungsanspruch eines Mitarbeiters bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit. Danach war eine Mitarbeiterin, die seit dem 19. Oktober 2006 durchgehend arbeitsunfähig krank war, zum 31. März 2008 ausgeschieden. Ihren Abgeltungsanspruch hat sie erst im Laufe des Februar 2009 geltend gemacht. Das BAG hat diesen Anspruch mit der Begründung abgewiesen, dass die Mitarbeiterin die Ausschlussfrist von 6 Monaten nicht eingehalten habe. Die Ausschlussfrist beginne bereits auch dann unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Mitarbeiter auch weiterhin arbeitsunfähig erkrankt sei.
Tipp: Gewährt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter 30 Arbeitstage Urlaub, so kann er hinsichtlich des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Anteils von 10 Tagen mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser Anteil bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens mit dem 31. März des Folgejahres verfällt. Darüber hinaus sollte im Arbeitsvertrag auch die anteilige Gewährung dieses übergesetzlichen Mehrurlaubs im Ein- und Austrittsjahr regelt werden.
Rechtsanwalt Hartwig Kühlhorn,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e. V.,
erschienen in "missler" - Zeitung für
mittelständische Unternehmer im Oktober 2011