Bevollmächtigt oder nicht?
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Bevollmächtigt oder nicht?
Auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen will gelernt sein
Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ist eigentlich ein einfacher Vorgang. Unberührt von der Tatsache, ob es sich um eine außerordentliche (fristlose) oder ordentliche (fristgemäße) Kündigung handelt: sie muss immer schriftlich erfolgen. Unterschreibt der Inhaber eines Unternehmens oder bei einer GmbH der Geschäftsführer, ist alles in Ordnung. Ein paar Fallstricke gibt es aber immer.
Neben der grundsätzlichen Möglichkeit des Arbeitnehmers, die Kündigung vom Arbeitsgericht auf hinreichende Gründe prüfen zu lassen, birgt schon der Ausspruch der Kündigung selbst einige Tücken. Dies gilt vor allem dann, wenn die Kündigung durch einen Bevollmächtigten (z. B. Personalleiter) ausgesprochen werden soll.
Auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen will gelernt sein
Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ist eigentlich ein einfacher Vorgang. Unberührt von der Tatsache, ob es sich um eine außerordentliche (fristlose) oder ordentliche (fristgemäße) Kündigung handelt: sie muss immer schriftlich erfolgen. Unterschreibt der Inhaber eines Unternehmens oder bei einer GmbH der Geschäftsführer, ist alles in Ordnung. Ein paar Fallstricke gibt es aber immer.
Neben der grundsätzlichen Möglichkeit des Arbeitnehmers, die Kündigung vom Arbeitsgericht auf hinreichende Gründe prüfen zu lassen, birgt schon der Ausspruch der Kündigung selbst einige Tücken. Dies gilt vor allem dann, wenn die Kündigung durch einen Bevollmächtigten (z. B. Personalleiter) ausgesprochen werden soll.
Grundsätzlich sollte der Kündigung eine Vollmacht des Arbeitgebers im Original beigefügt werden. Aus dieser muss sich ergeben, dass der Bevollmächtigte zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt ist. Ist dies nicht der Fall, kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage zurückweisen. Diese ist dann unwirksam. Auch durch nachträgliche Vorlage der Vollmacht kann der Fehler nicht geheilt werden. Dies kann beispielsweise bei außerordentlichen Kündigungen sehr unangenehm sein. Denn meistens kann die außerordentliche Kündigung nicht erneut ausgesprochen werden, weil dann die Kenntnis des Kündigungsgrundes länger als zwei Wochen zurückliegt. Aber auch bei einer fristgerechten Kündigung kann eine solche Schwierigkeit zu einer kostenträchtigen Verzögerung führen.
Die Zurückweisung der Kündigung ist allerdings dann nicht möglich, wenn der gekündigte auf andere Weise Kenntnis von der Kündigungsberechtigung hatte.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich kürzlich grundsätzlich hierzu geäußert: Die Mitarbeiter, so das BAG, müssten von der Kündigungsberechtigung einer bestimmten Person (z. B. des Personalleiters) informiert werden. Hierzu reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber allgemein verbreitet, dass der Personalleiter oder die Personalleiterin kündigungsberechtigt sei. Vielmehr müsse er auch den Namen nennen. Für die Information ausreichend sei ein Aushang an einer den Mitarbeitern allgemein zugänglichen Stelle („schwarzes Brett") oder etwa im Intranet. Ob der Mitarbeiter dann von der Informationsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist nicht mehr relevant.
Tipp: Im Betrieb sollte per Aushang oder im Intranet, soweit dies allen Mitarbeitern zugänglich ist, mitgeteilt werden, welche Personen zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen bevollmächtigt sind. Dabei reicht es nicht aus, lediglich die Funktion näher zu bezeichnen. Die Namensangabe ist erforderlich. Selbstverständlich muss diese Information stets aktuell sein. Das INW - Bildungswerk Nord bietet zu solchen und weiteren Fragestellungen rund um das Arbeitsrecht vielfältige Seminare an. Am 25. Oktober findet das Seminar „Der GmbH-Geschäftsführer" mit wertvollen Tipps rund um Rechte und Pflichten als Geschäftsführer in Hamburg statt. Weitere Informationen finden Sie unter www.inw-bn.de oder bei Barbara Brenner, Tel.: (040) 30 80 1-253, E-Mail: barbara.brenner@inw-bn.de
Rechtsanwalt Ulrich Fowelin,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e. V.,
erschienen in "missler" - Zeitung für
mittelständische Unternehmer im September 2011
Die Zurückweisung der Kündigung ist allerdings dann nicht möglich, wenn der gekündigte auf andere Weise Kenntnis von der Kündigungsberechtigung hatte.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich kürzlich grundsätzlich hierzu geäußert: Die Mitarbeiter, so das BAG, müssten von der Kündigungsberechtigung einer bestimmten Person (z. B. des Personalleiters) informiert werden. Hierzu reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber allgemein verbreitet, dass der Personalleiter oder die Personalleiterin kündigungsberechtigt sei. Vielmehr müsse er auch den Namen nennen. Für die Information ausreichend sei ein Aushang an einer den Mitarbeitern allgemein zugänglichen Stelle („schwarzes Brett") oder etwa im Intranet. Ob der Mitarbeiter dann von der Informationsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist nicht mehr relevant.
Tipp: Im Betrieb sollte per Aushang oder im Intranet, soweit dies allen Mitarbeitern zugänglich ist, mitgeteilt werden, welche Personen zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen bevollmächtigt sind. Dabei reicht es nicht aus, lediglich die Funktion näher zu bezeichnen. Die Namensangabe ist erforderlich. Selbstverständlich muss diese Information stets aktuell sein. Das INW - Bildungswerk Nord bietet zu solchen und weiteren Fragestellungen rund um das Arbeitsrecht vielfältige Seminare an. Am 25. Oktober findet das Seminar „Der GmbH-Geschäftsführer" mit wertvollen Tipps rund um Rechte und Pflichten als Geschäftsführer in Hamburg statt. Weitere Informationen finden Sie unter www.inw-bn.de oder bei Barbara Brenner, Tel.: (040) 30 80 1-253, E-Mail: barbara.brenner@inw-bn.de
Rechtsanwalt Ulrich Fowelin,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e. V.,
erschienen in "missler" - Zeitung für
mittelständische Unternehmer im September 2011