25.01.2024

Wettbewerbsverbot (nachvertraglich)

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Wettbewerbsverbote sollen eine Konkurrenztätigkeit ehemaliger Mitarbeiter unterbinden. Sie sollten jedoch nicht schon bei Beschäftigungsaufnahme, sondern erst nach ungekündigter Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit in Kraft treten. Dabei sind Umfang, Karrenzentschädigung und die Sanktionen für den Fall der Zuwiderhandlung festzulegen. Eine diesen Vorgaben entsprechende Wettbewerbsvereinbarung können Sie sich zusenden lassen.

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Anna Wiese
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