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10.03.2022

Ampel-Koalition einigt sich auf künftige Corona-Schutzmaßnahmen

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Die Ampel-Koalition hat sich auf Corona-Schutzmaßnahmen verständigt, die nach dem Auslaufen der bisher geltenden Regelungen am 19. März erlassen werden können. Was geplant ist, geht aus einer "Formulierungshilfe für einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften" hervor. Aktuell ist davon auszugehen, dass das Gesetz am 18. März 2022 verabschiedet wird.

Die wichtigsten Punkte des Entwurfs auf einen Blick:

  • Die Regelungen des § 28b Abs. 1 bis 4 IfSG sollen wie vorgesehen mit dem 19. März 2022 auslaufen. Dies bedeutet, dass auch die 3G-Zutrittsregelung am Arbeitsplatz entfällt.
  • Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Immunisierungsnachweise soll die dynamische Verweisung auf Vorgaben des RKI und PEI entfallen. Kriterien zur Definition der Impf- und Genesenennachweise sollen in einem neu gefassten § 22a IfSG festgelegt werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen. In einer solchen Rechtsverordnung sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen. 
  • Nach einer Neufassung des § 28a Abs. 7 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG eine Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG) und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sein. Zudem können auch Testverpflichtungen insbesondere in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen sowie Schulen wieder eingeführt werden. 

Die Länder sollen nach § 28a Abs. 8 IfSG darüber hinaus in Gebietskörperschaften, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen können, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt. Schutzmaßnahmen in diesem Sinne sind:

  • Maskenpflichten
  • Abstandsgebote im öffentlichen Raum
  • Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG sowie in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr,
  • Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten.

Die Länder können die in § 28a Abs. 7 und Abs. 8 IfSG vorgesehenen Maßnahmen längstens bis zum Ablauf des 23. September 2022 vorsehen.

Quelle: BDA 

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