Eine generelle Pflicht, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, besteht derzeit nicht. Allerdings wurde in § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht geregelt. Ab dem 16. März 2022 dürfen in bestimmten Einrichtungen des Gesundheitswesens, wie z.B. Krankenhäusern, Tageskliniken, Arztpraxen und ambulanten Pflegeeinrichtungen, nur noch Arbeitnehmer eingestellt werden, die geimpft oder genesen sind, oder die ein ärztliches Attest über eine medizinische Kontraindikation bezogen auf die Impfung vorweisen können. Arbeitnehmer, die bereits vor dem 16. März 2022 in der Einrichtung tätig waren, müssen einen Nachweis über die Impfung, Genesung oder das ärztliche Attest bis zum 15. März 2022 dem Arbeitgeber vorlegen. Unterlässt ein Arbeitnehmer dies, muss der Arbeitgeber ihn mit seinen personenbezogenen Daten dem Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt kann daraufhin ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot erlassen.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht besteht nicht nur den Arbeitnehmern gegenüber, die sich in einem festen Beschäftigungsverhältnis mit der Einrichtung befinden, sondern allen Personen gegenüber, die in der Einrichtung tätig werden. Umfasst sind demnach auch externe Dienstleister, wie z.B. Handwerker, die im Gebäude Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind lediglich diejenigen Personen, die sich nur kurz, für wenige Minuten im Gebäude aufhalten, wie z.B. Postboten. Nähere Informationen zum Umfang der Impfpflicht finden Sie unter https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/.
Andere Arbeitgeber als die in § 20a IfSG aufgeführten können Ihre Mitarbeiter nicht dazu verpflichten, sich impfen zu lassen. Dies ist aufgrund des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter deren freie Entscheidung.