27.03.2020

Aktualisiert: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Antrag bis 26. März stellen!

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Da die Corona-Krise trifft die norddeutschen Unternehmen hart. Die Bundesregierung hat in einem großen Maßnahmenpaket aber Unterstützung zugesichert – unter anderem mit der Stundung von Sozialabgaben. Zunächst befristet bis zum 30. April 2020. Damit die Beiträge aber für den März 2020 nicht eingezogen werden, muss der entsprechende Antrag (siehe Muster zum Download unten) allerdings bis 26. März 2020 an die Krankenkassen gerichtet werden.

Im Moment hat die Bundesregierung die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30. April 2020 befristet. Demnach können die fällig werdenden Beiträge zunächst nur für die Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden; Stundungen sollen also längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 gewährt werden. Dies gilt auch für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, also für freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbstständige. 

Um in den Genuss einer Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu kommen, scheint es derzeit nicht erforderlich, andere Hilfsmaßahmen bereits beantragt zu haben. Damit den Betrieben der Beitrag für den Monat März nicht eigezogen wird, muss der Antrag allerdings unbedingt bis 26. März an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Mitarbeiter versichert sind. Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden. Damit das gelingt, nutzen Sie gern folgendes Musterformular.

Aufgrund widersprüchlicher Angaben und vielfacher Nachfragen hat der GKV-Spitzenverband nun einen FAQ-Katalog mit oft gestellten Fragen und Antworten zum vereinfachten Verfahren bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen veröffentlicht, was sie hier finden.

Muster Stundungsantrag Sozialabgaben docx - 13 KB

Kontakt

Hepke
Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt
Tel.: 040 30801-211