15.01.2021

Attest zur Befreiung von Maskenpflicht muss konkreten Grund enthalten

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Das Anordnen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit ist zum Zwecke des Gesundheitsschutzes grundsätzlich zulässig. Verlangt ein Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen die Entbindung von dieser Pflicht, muss das vorzulegende ärztliche Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum eine Maske nicht getragen werden kann. In einem vom Arbeitsgericht Siegburg entschiedenen Fall legte der als Verwaltungsmitarbeiter beschäftigte Kläger ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht und im späteren Verlauf auch vom Tragen eines Gesichtsvisiers befreite. Der Arbeitgeber weigerte sich aber, den Kläger ohne Gesichtsbedeckung zu beschäftigen. Das Arbeitsgericht entschied, dass ein ärztliches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten müsse, warum eine Maske nicht getragen werden könne. Solange dies nicht erfüllt werde, müsse der Mitarbeiter eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, dennoch sollte von Beschäftigten, die eine Befreiung für sich beanspruchen, ein ärztliches Attest verlangt werden, das konkrete und nachvollziehbare Gründe für die Entbindung von der Maskenpflicht enthält.

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