Eine ähnliche Ausnahmeregelung hatte es in Hamburg bereits coronabedingt im Frühjahr bis einschließlich 30. Juni gegeben. Auch beim Lärmschutz wird es eine Ausnahmeregelung geben: Supermärkte können auch vor 6 Uhr beliefert werden. Ebenso gelten korrespondierend Ausnahmemöglichkeiten vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für Transporte im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels.
Die befristeten Ausnahmeregelungen sollen auch in Hamburg Erleichterungen für die Warenlogistik im betroffenen Lebensmitteleinzelhandel über die Feiertage und den Januar 2021 gewährleisten und effiziente Lieferketten ermöglichen.
Hintergrund: Um im aktuellen „Shutdown“ weiterhin die jederzeitige ausreichende Verfügbarkeit der für die Bevölkerung und die Wirtschaft wichtigen Güter – auch mit Blick auf längere Transportzeiten durch Grenzschließungen/Grenzkontrollen sowie besondere Bedarfe des Einzelhandels infolge veränderter Öffnungszeiten – zu garantieren und um Engpässen nach Weihnachten vorzubeugen, sind effiziente Lieferketten erforderlich. Die Ausnahmeregelungen stellen Erleichterungen für die Warenlogistik, Transportwege und Lieferfristen dar.
Bereits unabhängig von der Pandemie stellt die besondere Kalendersituation in diesem Jahr für die Logistik im Einzelhandel insbesondere in der 53. Kalenderwoche eine große Herausforderung dar, da im Zeitraum 25. bis 27. Dezember nur verderbliche Waren durchgängig in der Transport- und Lagerlogistik gemäß Arbeitszeitgesetz behandelt werden können.
Die für den Lärmschutz zuständige Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) weist auf eine Sonderregelung hin: Die Corona-Pandemie stellt eine Notsituation dar (im Sinne von Nummer 7.1 der Technischen Anleitung zum Lärm). Die Richtwerte für Lärmimmissionen dürfen daher überschritten werden, solange es erforderlich ist, um die Warenverfügbarkeit in Geschäften des Einzelhandels, die aktuell geöffnet bleiben, während der Corona-Pandemie zu gewährleisten. Die Ausnahmeregelung gilt zunächst bis zum 10. Januar 2021.
Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen: Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beim Transport sowohl der Corona-Impfstoffe als auch von besonders gefragten Konsumgütern ist, soweit die Tätigkeiten nicht auf den Werktag verschoben werden können, bereits durch das Arbeitszeitgesetz zugelassen. Hierfür bedarf es keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.
Die Regelungen finden Sie unter folgendem Link.