25.03.2020

Betriebliche Altersversorgung in Zeiten von Corona

Nachrichten | Personal | Corona | Unternehmen

Altersversorgung ist wichtig, deshalb haben Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese auch abgeschlossen und dafür auf Teile ihres Arbeitsentgeltes verzichtet. In Zeiten von Corona kann es aber notwendig sein, die Ausgaben für eine gewisse Zeit zu reduzieren, um damit Einkommensverluste auszugleichen. Wie können hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgehen?

Im folgendem wollen wir Ihnen das Vorgehen im AGA Versorgungswerk darlegen. Dies können Sie aber nicht unbedingt auf jeden anderen Vertrag bei anderen Anbietern 1 zu 1 übertragen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, im Zweifel immer mit uns Rücksprache zu halten. Sie haben Fragen, auch zu anderen Verträgen außerhalb vom AGA Versorgungswerk? Rufen Sie uns gern an, sicherlich finden wir gemeinsam eine passende Lösung.

Was ist bei der Entgeltumwandlung im AGA Versorgungswerk zu beachten:

So wichtig die Altersversorgung ist, so kann sie ohne Probleme für eine gewisse Zeit gestundet werden. Dafür braucht es keinen Grund, diese Möglichkeit steht immer offen.

Dies gilt für die Direktversicherung, Pensionskasse aber auch mit Einschränkungen für die Unterstützungskasse. Der Arbeitnehmer ist relativ einfach in der Lage, seine Beiträge bei vollem Erhalt des Versicherungsschutzes zu stunden. Sollten Sie hierzu Anfragen der Mitarbeiter haben, so kommen Sie jederzeit sehr gern unbürokratisch auf uns zu.

  • Arbeitgeberzuschuss: Wenn die Entgeltumwandlung nur reduziert wird, muss der Arbeitgeber weiterhin einen prozentualen Zuschuss zahlen.
  • Bei einem festen Zuschuss wie zum Beispiel die umgewandelten Vermögenswirksamen Leistungen ist eine Reduzierung abhängig von der Zusage. Diese Zuschüsse kann der Arbeitgeber bei sinkendem Gehalt durchaus reduzieren, wenn die Zusage dies zulässt.
  • Risikovorsorge in der betrieblichen Altersversorgung: In manchen Tarifen ist sogar eine Todesfallleistung, eine Berufsunfähigkeitsrente oder eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit eingeschlossen. Hier greift auch die Möglichkeit der Stundung. Der Versicherungsschutz bleibt weiterhin aufrechterhalten und bei der Wiederaufnahme fallen keine neuen Gesundheitsfragen an. Diese Stundungen sind für die jeweilige versicherte Person kostenfrei.
  • Wenn die Versorgung über eine Unterstützungskasse per Entgeltumwandlung besteht, kann diese einmalig reduziert werden. Wenn der Beitrag nach der Reduzierung wieder erhöht wird, kann er nicht ein weiteres Mal reduziert werden.

Bei einer rein arbeitgeberfinanzierten Versorgung ist eine Reduzierung von der arbeitsrechtlichen Zusage abhängig. Die meisten Zusagen sind an die Zahlung von Entgelt gebunden. Wenn der Arbeitnehmer keine Gehaltszahlungen mehr bekommt, kann der Arbeitgeber in dem Fall auch die Beitragszahlung an die betriebliche Altersversorgung einstellen. Bei einer Reduzierung des Gehaltes muss individuell die Zusage geprüft werden, ob auch die Zahlung vom Arbeitgeber an die betriebliche Altersversorgung reduziert werden kann. Allerdings kann der Arbeitgeber natürlich mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Beiträge auf jeden Fall reduzieren.

Grundsätzlich ist aktuell die Besonderheit der flexiblen Beitragszahlung der betrieblichen Altersversorgung ein großer Vorteil. Auch hat das AGA Versorgungswerk mit der Allianz Lebensversicherungs AG einen sehr flexiblen Anbieter.

Wie ist das konkrete Vorgehen?

Aufgrund der Erhaltung des vollen Versicherungsschutzes empfehlen wir für den Fall von Einkommensverlusten für eine vorübergehende Zeit die Stundung der Beiträge. In diesem Fall sichern wir Ihnen ein äußerst unbürokratisches und schnelles Handeln von allen Seiten zu. Ungewöhnliche Zeiten erfordern besonderes Handeln.

Für alle Fragen stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite.

AGA Versorgungswerk

Tel.: 040/ 23 85 66- 0

bAV@phoenix-vorsorge.de

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