Nun ist die erste Förderrichtline vom 29. Juli 2020 überarbeitet worden. Entscheidende Veränderungen sind, dass der Zeitraum, in dem Umsatzeinbrüche geltend gemacht werden können, ausgeweitet wurde und der Umsatzeinbruch nun weniger hoch sein muss, um Förderberechtigung zu erhalten. Darüber hinaus können im Falle einer Übernahme von Auszubildenden aus wegen der Corona-Pandemie insolventen Betrieben nun auch Betriebe mit mehr als 249 Mitarbeitern eine Förderung erhalten.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Das Förderkriterium der Corona-Betroffenheit für Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie Plus wurde ausgeweitet. Damit ist eine Antragstellung für mehr Unternehmen möglich geworden. Erforderlich ist nun ein Umsatzrückgang in mindestens zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und Dezember 2020. Voraussetzung: Umsatzrückgang in Höhe von 50 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten oder in 5 zusammenhängenden Monaten desselben Zeitraums in Höhe von 30 Prozent oder 1 Monat Kurzarbeit auch im 2. Halbjahr 2020.
- Der Ausbildungsbeginn für geförderte Ausbildungsverhältnisse wird vom 1. August 2020 auf den 24. Juni 2020 vorverlegt (Tag der Kabinettsbefassung).
- Die Befristung für Zuschüsse bei Vermeidung von Kurzarbeitergeld (KuG) für Auszubildende und Ausbilder wird bis Ende Juni 2021 verlängert.
- Die Übernahmeprämie für Insolvenz-Azubis wird ebenfalls bis Ende Juni 2021 verlängert und die Beschränkung auf KMU wird aufgehoben – sowohl beim abgebenden als auch beim aufnehmenden Betrieb. Bei allen anderen Fördermaßnahmen bleibt die Unternehmensgrößenbeschränkung auf maximal 249 Beschäftigte bestehen.
Die Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ im Original-Wortlaut finden Sie hier.
Für Fragen wenden Sie sich an Janis Wemhöner. Tel.: 040 30801 – 239, E-Mail: janis.wemhoener@aga.de.