30.03.2020

COVID-19: Entschädigungsansprüche bei Schul- und Kitaschließungen

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Der Bundesrat hat am 27. März 2020 ein weiteres Maßnahmenpaket verabschiedet, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzumildern. Teil des Hilfsprogramms ist unter anderem eine Entschädigung für Arbeitnehmer, die ihre Kinder wegen behördlicher Schließungen von Kitas und Schulen zu Hause betreuen müssen.

Mit Wirkung ab dem 30. März 2020 besteht in diesem Fall ein Entschädigungsanspruch für durch die Corona-Krise erlittene Verdienstausfälle. Hiervon werden auch laufende Schul- und Kitaschließungen erfasst. Die Regelung gilt allerdings nicht rückwirkend und findet daher keine Anwendung für die bereits vergangenen Zeiträume im Rahmen der aktuell angeordneten Schließungen. Die Gesetzesänderung gilt zudem nur befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Anspruchsberechtigt sind Eltern von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres, die wegen einer behördlichen Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung zu Hause beaufsichtigt werden müssen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung ermöglichen können, zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen. Keinen Anspruch auf Entschädigung haben Erwerbstätige, die andere Möglichkeiten haben, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, beispielsweise durch Abbau von Zeitguthaben. Ebenfalls von der Leistung ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen.

Die Entschädigung kann für maximal sechs Wochen beansprucht werden. Sie beträgt 67 Prozent des jeweiligen Nettoeinkommens und ist auf 2.016 Euro pro Monat begrenzt. Die Auszahlung ist vom Arbeitgeber mit der regulären Lohnabrechnung zu übernehmen und wird anschließend von der zuständigen Landesbehörde auf Antrag erstattet. Hierdurch ergibt sich für den Arbeitgeber zwangsläufig ein Risiko: Der Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind nicht gegeben ist. Hierüber kann von der Behörde ein Nachweis verlangt werden. Aus diesem Grund sollten Unternehmen stets den Nachweis vom Arbeitnehmer darüber verlangen, dass keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Eine schriftliche Bestätigung des Mitarbeiters dürfte insoweit ausreichend sein.

Nicht eindeutig klargestellt wird mit der gesetzlichen Neuregelung außerdem, ob hierdurch Lohnfortzahlungspflichten des Arbeitgebers aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere aus § 616 BGB, verdrängt werden. Nach dieser Vorschrift kann der Mitarbeiter trotz vorübergehender Verhinderung an der Arbeitsleistung dennoch die Fortzahlung der Vergütung verlangen. Nach überwiegender Meinung fällt hierunter auch die Verhinderung wegen Kinderbetreuung aufgrund einer Schulschließung. Ansprüche aus § 616 BGB könnten daher zusätzlich zur neuen Entschädigung – dann in Höhe des Differenzbetrages zur vollen Vergütung – eingefordert werden.

Zur rechtlichen Absicherung ist dringend zu empfehlen, mit den von der Schulschließung betroffenen Mitarbeitern für die notwendige Zeit der Kinderbetreuung eine Vereinbarung zu schließen. Eine solche Muster-Vereinbarung finden Sie hier. Die Ansprechpartner der einzelnen Bundesländer, bei denen die Anträge eingereicht werden können, finden Sie hier

Zu beachten ist schließlich, dass die Entschädigung nicht für Zeiten gilt, in denen die Schule oder Einrichtung wegen Zeiten der Schulferien ohnehin geschlossen wäre. Kein Anspruch besteht daher aufgrund der in zahlreichen Bundesländern anstehenden oder bereits begonnenen Osterferien für folgende Zeiträume:

  • Bremen: 30.03. - 14.04.2020
  • Hamburg: keine Osterferien
  • Mecklenburg-Vorpommern: 06.04. - 15.04.2020
  • Niedersachsen: 30.03. - 14.04.2020
  • Schleswig-Holstein: 30.03. - 17.04.2020
  • Sachsen-Anhalt: 06.04. - 10.04.2020
  • Thüringen: 06.04. - 17.04.2020

Für diese Zeiten an den Arbeitnehmer gezahlte Beträge werden von den Landesbehörden nicht erstattet.