23.03.2020

Die BBiG-Novelle: Fragen und Antworten für Arbeitgeber

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Zum Jahreswechsel sind einige Änderungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Kraft getreten. Durch die Novellierung soll die Duale Berufsausbildung attraktiver werden.

Das sind die wesentlichen Neuerungen:

Zukünftig werden Vergütungsunterschiede zwischen Ausbildungsberufen mit einer Mindestausbildungsvergütung angeglichen. Die Tarifbindung eines Betriebs hat jedoch immer Vorrang vor der gesetzlich geregelten Mindestvergütung. Das neue BBiG führt drei aufeinander aufbauende Fortbildungsstufen mit einheitlichen Abschlussbezeichnungen ein, dadurch soll das System transparenter werden und international verständlich sein. Die Abschlussbezeichnungen lauten künftig Geprüfte/r Berufsspezialist/-in, Bachelor Professional und Master Professional. Zudem sieht die BBiG-Novelle einen vereinfachten Zugang zur Teilzeitausbildung sowie einen vereinfachten Wechsel zwischen aufeinander aufbauenden Berufsausbildungen vor. Auch die Abnahme von Prüfungen soll durch die gesetzlichen Änderungen flexibler werden.

Das neue BBiG können sie hier herunterladen:

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Erläuterungen zu den Neuerungen und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

Das neue BBiG bringt für Arbeitgeber viele Fragen mit sich. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat eine Handreichung zu häufig gestellten Fragen veröffentlicht.

 

Die Fragen und Antworten finden Sie hier:

Was ist neu? 
Die Anrechnung eines zweijährigen Ausbildungsberufs auf einen drei- bzw. dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf wurde durch den neuen § 5 Abs. 2 Nr. 2a und 2b im BBIG nunmehr rechtssicher geregelt. Damit kann die bestandene Abschlussprüfung eines zweijährigen Ausbildungsberufs auf den ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung (GAP) eines drei- bzw. dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs angerechnet werden. Umgekehrt kann durch das Bestehen des ersten Teils der GAP eines drei- bzw. dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs der Berufsabschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs erworben werden. 

Voraussetzung: 
Die Ausbildungsinhalte der drei- bzw. dreieinhalbjährigen Berufsausbildung müssen auf den Ausbildungsinhalten der zweijährigen Berufsausbildung aufbauen. Dies bedeutet, dass auch in den ersten beiden Ausbildungsjahren entsprechende Bezüge bestehen müssen. Dies gilt auch für die Prüfungsinhalte des ersten Teils der GAP und den Prüfungsinhalten der Abschlussprüfung der zweijährigen Berufsausbildung. In diesem Zusammenhang bedeutet „aufbauen“ aber nicht, dass Ausbildungs- und Prüfungsinhalte identisch sein müssen. Inwieweit Ausbildungs- und Prüfungsinhalte aufeinander aufbauen, muss im Einzelfall im Zuge von Neuordnungsverfahren geklärt werden. Letztlich liegt die Entscheidung beim Verordnungsgeber.

Erhalten Auszubildende, die Teil 1 der GAP bestehen, automatisch den zweijährigen Berufsabschluss? 
Sofern beide Berufsausbildungen aufeinander aufbauen, ist für den Erwerb des zweijährigen Berufsabschlusses eine ausreichende Prüfungsleistung des ersten Teils der GAP und das Nichtbestehen des zweiten Teils der GAP Voraussetzung. Ein automatischer Erwerb des zweijährigen Abschlusses erfolgt nicht, insbesondere nicht bereits nach Abschluss des ersten Teils der GAP. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die GAP nur insgesamt bestanden werden kann. Die Prüfung Teil 2 muss daher in jedem Fall absolviert werden, damit die Voraussetzungen für den Erwerb des zweijährigen Berufsabschlusses erfüllt sind. Solange eine ausreichende Prüfungsleistung nicht genauer in der Ausbildungsordnung (AO) definiert ist, ist davon auszugehen, dass hierunter die durchschnittliche Note der einzelnen Prüfungsteile des ersten Teils der GAP zu verstehen ist. Bei der Ermittlung der Durchschnittnote müssen in der AO vorgesehene Gewichtungen der einzelnen Prüfungsteile ebenfalls berücksichtigt werden.

Was ist neu? 
Durch den neuen § 7a wird die Möglichkeit der Ausbildung in Teilzeit explizit in das BBiG aufgenommen. Bisher war die Ausbildung in Teilzeit lediglich über die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungszeit möglich. Zudem ist die Teilzeitausbildung als eine Option für alle Auszubildende geöffnet worden, bisher konnten lediglich Personen mit Kindern oder zu pflegenden Angehörigen ihre Ausbildungszeit verkürzen. 

Voraussetzung: 
Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit muss im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. 

Wie weit kann die Ausbildungszeit verkürzt werden? 
Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit kann maximal um 50 Prozent verkürzt werden. 

Gilt die Verkürzung der Ausbildungszeit für die gesamte Ausbildungsdauer? 
Nein, die Vertragsparteien können auch für lediglich einen begrenzten Teil der Ausbildung eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbaren. Jede diesbezügliche Veränderung muss jedoch im Ausbildungsvertrag nachvollzogen werden (Vertragsänderung). 

Wie wirkt sich die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungsdauer aus? 
Das BBiG sieht generell vor, dass eine Verkürzung der täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeit durch eine entsprechende Verlängerung der Ausbildungsdauer ausgeglichen werden muss, damit die Summe der täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeit bei einer Ausbildung in Teilzeit der Summe bei einer Ausbildung in Vollzeit entspricht. Das bedeutet bspw. bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf, dass eine Verkürzung der täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeit um 25 Prozent zu einer Verlängerung der Ausbildungsdauer um etwa ein Jahr führt1. § 7a Abs. 2 BBiG sieht jedoch weiter vor, dass sich die Ausbildungsdauer bei der Ausbildung in Teilzeit höchstens um das Eineinhalbfache der Ausbildungsdauer, die in der entsprechenden Ausbildungsordnung für die Ausbildung in Vollzeit festgelegt ist, erhöhen darf. Entsprechend darf bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf die Ausbildungsdauer höchstens um eineinhalb Jahre verlängert werden. Mit den dadurch möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht. § 7a Abs. 3 BBiG sieht für die Auszubildenden deshalb die Möglichkeit vor, die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächsten möglichen Prüfung zu verlangen. 

Muss die Ausbildungsdauer im Zuge der Teilzeitausbildung verlängert werden? 
Nein, auf Antrag der Vertragsparteien kann die Ausbildungsdauer bei einer Teilzeitausbildung jedoch durch die zuständigen Stellen verkürzt werden. Wenn sich die Vertragsparteien bspw. im Zuge einer Berufsausbildung, die in Vollzeit auf drei Jahre festgelegt ist, auf eine Ausbildung in Teilzeit mit einer um 25 Prozent reduzierten wöchentlichen Ausbildungszeit für die gesamte Ausbildungsdauer einigen, verlängert sich die Ausbildungsdauer zunächst um ein Jahr. In diesem Fall können die Vertragsparteien bei der zuständigen Stelle gemeinsam eine Reduzierung der Ausbildungsdauer bspw. zurück auf drei Jahre beantragen. Die zuständigen Stellen entscheiden über den Antrag. 

Kann die Berufsschule auch in Teilzeit besucht werden? 
Nein, der Besuch der Berufsschule wird durch die Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 7a BBiG nicht beeinflusst. Bei einer Teilzeitausbildung bei der die Ausbildungszeit bspw. um 30 Prozent von 40 Stunden auf 28 Stunden pro Woche reduziert wird, müssen Auszubildende im vollen Umfang die Berufsschule besuchen. Wenn man von generell zwei Berufsschultagen pro Woche im Umfang von insgesamt 13 Unterrichtsstunden ausgeht, verbleiben für die Qualifizierung im Betrieb bei diesem Beispiel entsprechend maximal 15 Stunden pro Woche. 

Wie wirkt sich die Teilzeitberufsausbildung auf die Berufsschulpflicht aus? 
Die Teilzeitberufsausbildung hat keine Auswirkung auf die Berufsschulpflicht. Die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen gelten fort. Es kann daher – je nach Gestaltung der Teilzeit – vorkommen, dass die Berufsschule länger besucht werden muss als bei einer Vollzeitausbildung erforderlich (z. B. Verlängerung der Ausbildungsdauer um 1 Jahr aufgrund Teilzeitregelung, Berufsschule nach 3 Jahren im Grunde absolviert, aber aufgrund des Alters des Auszubildenden im 4. Jahr weiterhin Berufsschulpflicht). Entsprechende Fallgestaltungen sollen aber in der Allianz für Aus- und Weiterbildung thematisiert und möglichst einheitliche Regelungen gefunden werden. Diese sollen dann ggf. in den Landesregelungen Berücksichtigung finden. 

Was ist neu? 
Ausbildungsbetriebe müssen Auszubildenden während der Ausbildung nun neben Werkzeugen und Werkstoffen auch Fachliteratur kostenlos zur Verfügung stellen. 

Voraussetzung: 
Die Fachliteratur muss für die Berufsausbildung bzw. zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfung erforderlich sein. 

Welche Fachliteratur erfüllt die Voraussetzung der Erforderlichkeit? 
Welche Fachliteratur für einzelne Ausbildungsberufe erforderlich ist, wird weder durch das BBiG noch die zuständigen Stellen vorgegeben und muss daher im Einzelfall geklärt werden. Entscheidend sind immer der konkrete Beruf und die konkrete betriebliche Ausgestaltung der Ausbildung. Maßstab für die Beurteilung ist immer die Relevanz für das erfolgreiche Absolvieren der Ausbildung. 

Was bedeutet zur Verfügung stellen? 
Ausbildungsbetriebe müssen die erforderliche Fachliteratur für die Dauer der Ausbildung „lediglich“ bereitstellen. Eine leihweise Bereitstellung ist möglich. Auszubildende müssen die zur Verfügung gestellte Fachliteratur in diesem Fall nach Beendigung der Ausbildung zurückgeben.

Gibt es eine Kostenbegrenzung?
Eine Obergrenze für die hierdurch beim Ausbildungsbetrieb entstehenden Kosten sieht das BBiG nicht vor. Entsprechend erfüllt ein Ausbildungsbetrieb durch eine pauschale Kostenübernahme nicht die Anforderungen von § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG.

Gibt es Vorgaben zur Form?
Das BBiG enthält keine Vorgabe zur Form bzw. Ausgestaltung der zur Verfügung zu stellenden Fachliteratur. Entsprechend bleibt es den Ausbildungsbetrieben überlassen, ob Fachliteratur bspw. in gedruckter oder digitaler Form zur Verfügung gestellt wird. Es muss lediglich die Möglichkeit der Nutzung im Rahmen der betrieblichen Ausbildung gewährleitet sein.

Was muss beachtet werden, wenn die Fachliteratur digital zur Verfügung gestellt wird?
Generell muss sichergestellt werden, dass Auszubildenden nicht nur der Zugang zu digitaler Fachliteratur (bspw. Nutzungsrechte eines Onlineangebots) zur Verfügung gestellt wird, sondern zumindest während der betrieblichen Ausbildungszeit die technische Möglichkeit besteht, auf die digitale Fachliteratur auch zuzugreifen. Dabei ist nicht relevant, wie die technische Möglichkeit konkret ausgestaltet ist (bspw. durch PC, Laptop, Tablet). Der grundsätzliche Zugang zu der digitalen Fachliteratur sollte auch außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit ermöglicht werden (z.B. durch Bereitstellung von Passwörtern etc.). Die Bereitstellung der für die Nutzung notwendigen Hardware ist außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit unserer Ansicht nach aber nicht erforderlich.

Muss auch die von der Berufsschule vorgegeben Fachliteratur zur Verfügung gestellt werden?
Der Ausbildungsbetrieb muss ausschließlich Fachliteratur bereitstellen, die für die betriebliche Ausbildung bzw. für Zwischen- und Abschlussprüfung erforderlich ist. Demzufolge muss Fachliteratur, die von den Berufsschulen vorgegeben wird, nicht bereitgestellt werden, so lange diese nicht auch für die betriebliche Ausbildung erforderlich ist.

Was ist neu? 
Bisher war bei der Freistellung von Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht in § 15 BBiG nicht konkret geregelt, welcher zeitliche Umfang auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist. Dies wurde nun konkretisiert. 

Welche Zeiten müssen laut § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG auf die Ausbildungszeit angerechnet werden? 
Laut neuem § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG müssen die Berufsschulunterrichtszeit sowie die Pausenzeiten auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Damit entspricht die Formulierung der bereits länger bestehenden Regelung in § 9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG. 

Müssen Wegzeiten nicht mehr angerechnet werden? 
Hier hat das Gesetzgebungsverfahren keine Rechtssicherheit geschaffen. Die Rechtsprechung (BAG) hat den alten § 15 BBiG derart konkretisiert, dass neben Berufsschulunterrichtszeiten und Pausenzeiten auch die Wegzeiten anzurechnen sind. Diese hat voraussichtlich weiterhin Gültigkeit, denn der Gesetzgeber wollte lediglich die Regelungen des JArbSchG übertragen und hatte keine darüber hinaus gehende Regelungsabsicht. Innerhalb der Bundesregierung wird derzeit eine einheitliche Auslegung zur Frage der Anrechnung von Wegezeiten abgestimmt. 

Müssen ausgefallene Unterrichtsstunden angerechnet werden? 
Generell müssen nur tatsächlich durchgeführte Unterrichtsstunden angerechnet werden. Hier ist es jedoch wichtig die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Unterrichtsausfall, der seitens der Berufsschule rechtzeitig kommuniziert worden ist (mindestens in der Vorwoche), die ausgefallenen Unterrichtsstunden nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 nicht auf die Ausbildungszeit anzurechnen sind. Dabei kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den ausbildenden Betrieb an. Der Auszubildende muss seinen Ausbildungsbetrieb über entsprechende Ausfälle informieren. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die Anrechnungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 fortbesteht, wenn der Unterricht spontan ausfällt oder die ausfallenden Unterrichtsstunden weder zu Beginn noch zum Ende des Berufsschultages terminiert sind. Dies gilt z. B. bei einem sechsstündigen Berufsschultag, wenn die vierte oder fünfte Unterrichtsstunde ausfällt, weil der Auszubildende dann ggf. keine Möglichkeit der Rückkehr in den Betrieb hat und daher trotz teilweisen Unterrichtsausfalls in der Schule bleiben muss. 

Müssen Auszubildende auch für Schulveranstaltungen freigestellt werden? 
Für verbindliche Schulveranstaltungen im Rahmen des Berufsschulunterrichts (bspw. Exkursionen oder Betriebsbesichtigungen) müssen Auszubildende freigestellt werden. Für die Teilnahme an freiwilligen Schulveranstaltung besteht hingegen kein Freistellungsanspruch.

Was ist neu? 
Ausbildungsbetriebe müssen nun auch volljährige Auszubildende an einem Berufsschultag pro Woche freistellen. 

Voraussetzung: 
Der Berufsschultag muss mehr als fünf Unterrichtsstunden je 45 Minuten umfassen. 

Wie ist der Berufsschultag auf die Ausbildungszeit anzurechnen? 
Der Berufsschultag muss mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet werden. Bspw. sind bei einer wöchentlichen Ausbildungszeit von 40 Stunden bei fünf Arbeitstagen pro Woche für die Freistellung an dem Berufsschultag die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit von 8 Stunden anzurechnen. 

Besteht ein Freistellungsanspruch für den Berufsschultag, wenn der Berufsschultag durch Unterrichtsausfall höchstens fünf Unterrichtstunden umfasst? 
In diesem Fall ist nicht von einem grundsätzlichen Freistellungsanspruch des/der Auszubildenden für den ganzen Arbeitstag auszugehen. In jedem Fall ist der/die Auszubildende weiter für die Unterrichtszeit inklusive Pausenzeiten freizustellen (siehe 4. Freistellung von Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht). Generell ist aber davon auszugehen, dass der/die Auszubildende an diesem Tag weiter im Betrieb qualifiziert werden kann, soweit der Weg zur Arbeitsstätte keinen längeren Zeitaufwand darstellt und eine mit Blick auf den zeitlichen Umfang sinnvolle Qualifizierung im Betrieb an diesem Tag möglich ist. 

Wie ist die Rechtslage, wenn an mehreren Berufsschultagen die Voraussetzung für eine Freistellung erfüllt sind? 
Falls an mehreren Berufsschultagen die Voraussetzungen erfüllt sind, liegt die Entscheidung, an welchem Tag die Freistellung erfolgt, beim Betrieb, sofern keine abweichende Vereinbarung zwischen Betrieb und Auszubildenden besteht.

Was ist neu? 
Ausbildungsbetriebe müssen nun auch volljährige Auszubildende an Berufsschulwochen freistellen. 

Voraussetzung: 
Die Berufsschulwoche muss einen planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen umfassen. Dabei sind Schulstunden, keine Zeitstunden gemeint. 

Wie ist die Berufsschulwoche auf die Ausbildungszeit anzurechnen? 
Die Berufsschulwoche ist mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit anzurechnen. Bspw. sind bei einer wöchentlichen Ausbildungszeit von 40 Stunden für die Freistellung an der Berufsschulwoche insgesamt auch 40 Stunden anzurechnen. 

Können Auszubildende in Berufsschulwochen im Betrieb qualifiziert werden? 
In Berufsschulwochen können Auszubildende für maximal zwei Stunden im Ausbildungsbetrieb qualifiziert werden.

Was ist neu? 
Ausbildungsbetriebe müssen Auszubildende an dem Arbeitstag freistellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. 

Was ist, wenn die schriftliche Abschlussprüfung über mehrere, nicht unmittelbar aufeinander folgenden Tagen stattfindet? 
Findet die schriftliche Abschlussprüfung an mehreren Tagen, die nicht unmittelbar aufeinander folgen, statt (z.B. Dienstag und Donnerstag), kann der Auszubildende eine Freistellung nur an dem Arbeitstag verlangen, der dem ersten Prüfungstag (im Beispiel Dienstag) unmittelbar vorausgeht (im Beispiel Montag). 

Welcher Anspruch besteht bei der gestreckten Abschlussprüfung? 
Da Auszubildende an jedem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, freigestellt werden müssen, sind Auszubildende sowohl vor der schriftlichen Prüfung im Zuge von Teil 1 als auch vor der schriftlichen Prüfung im Zuge von Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung freizustellen. 

Was passiert bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung? 
Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung muss der Auszubildende auch an dem Arbeitstag freigestellt werden, der der schriftlichen Abschlussprüfung im Zuge der Wiederholungsprüfung unmittelbar vorangeht.

Was ist, wenn der unmittelbar der schriftlichen Abschlussprüfung vorangehende Tag arbeitsfrei ist?
Ist der unmittelbar der schriftlichen Abschlussprüfung vorangehende Tag arbeitsfrei (etwa Sonn- oder Feiertag), gibt es für Auszubildende für den letzten Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung keinen Freistellungsanspruch (etwa für den Freitag oder den Samstag bei Prüfung am Montag). Zu beachten ist jedoch, dass bei zulässiger Arbeit am Sonntag, Auszubildende für den Sonntag freizustellen sind, wenn die schriftliche Abschlussprüfung an dem darauffolgenden Montag stattfindet.

Was ist neu?
Nach § 17 Abs. 1 BBiG musste bereits vor der BBiG-Novellierung eine angemessene Ausbildungsvergütung entrichtet werden. Durch den neuen § 17 Abs. 2 sind Mindestvergütungssätze eingeführt worden, bei deren Unterschreitung eine Ausbildungsvergütung generell als nicht angemessen gilt.

Voraussetzung:
Ausgenommen von der Mindestausbildungsvergütung sind Ausbildungsverhältnisse, bei denen der Ausbildungsvertrag vor dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurde.

Welche Mindestvergütungssätze gelten für meine Auszubildenden?
Maßgeblich für die Anwendung der Mindestvergütungssätze ist das Kalenderjahr, in dem die Berufsausbildung begonnen wird. Bspw. wird Auszubildender B im Januar 2021 seine Berufsausbildung beginnen. Dann hat er für sein erstes Ausbildungsjahr einen Anspruch auf eine Mindestvergütung in Höhe von 550 €. Wenn er hingegen seine Ausbildung im Dezember 2020 beginnt, dann hat er für sein erstes Ausbildungsjahr „nur“ einen Anspruch auf eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro.

Was ist, wenn mein Auszubildender aufgrund von angerechneter Vorbildung seine Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr beginnt?
Auch hier ist zunächst das Kalenderjahr maßgeblich, in dem die Berufsausbildung begonnen wird. Der Auszubildende hat hier jedoch bereits zu Beginn der Ausbildung einen Anspruch auf den Mindestvergütungssatz für das zweite Ausbildungsjahr, da die Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr begonnen wird.

Was ist neu?
Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können entsprechend der für sie geltenden tarifvertraglichen Vergütungsregelung von der Mindestausbildungsvergütung nach unten abweichen.

Voraussetzung:
Der Ausbildungsbetrieb muss nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetzes (TVG) tarifgebunden sein und für den Ausbildungsbetrieb muss eine tarifvertragliche Vergütungsregelung gelten, deren Vergütungshöhe unterhalb der Mindestausbildungsvergütung liegt.

Muss der/die Auszubildende auch tarifgebunden sein, um von der Privilegierung Gebrauch machen zu können?
Eine Tarifbindung des Auszubildenden nach § 3 Abs. 1 TVG muss laut Norm nicht vorliegen, um von der Privilegierung Gebrauch machen zu können.

Was ist mit individualvertraglichen Bezugnahmen auf Tarifverträge?
Eine individualvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist nicht ausreichend, um von der Privilegierung Gebrauch machen zu können.

Aus- & Weiterbildung

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Janis Wemhöner
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