12.10.2020

Entgeltleistungen bei Erkrankungen auf dem arbeitsrechtlichen Prüfstand

Nachrichten | CB Artikel

Manch Arbeitgeber zahlt seinem erkrankten Mitarbeiter Entgelt fort, ohne dass dieser hierauf zwingend Anspruch hätte. Gerade zum gegenwärtigen Zeitpunkt haben die Firmen die Personalkosten stets im Blick; Ausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wegen häufiger Erkrankungen dem Betrieb nicht zur Verfügung stehen, schmerzen da besonders. In Anlehnung an eine bereits ältere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat jetzt das Arbeitsgericht Hamburg in einem von uns begleiteten Rechtstreit die Entgeltzahlungspflicht aber eingegrenzt. Ist der Mitarbeiter bereits mehr als sechs Wochen erkrankt und schließt sich sodann – hier sogar auch nach wenigen Tagen Urlaub – angeblich eine erneute Ersterkrankung an, so darf der Arbeitgeber Zweifel anzeigen und die Leistungspflicht bestreiten. Dann muss der Arbeitnehmer Tatsachen darlegen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dies kann bis zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht reichen. Tut er dies nicht oder gibt es Widersprüche, ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung nicht verpflichtet.     

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