08.01.2021

Entschädigungsanspruch nach dem IfSG wegen Kinderbetreuung

Nachrichten | CB Artikel

Der erst kürzlich eingeführte Absatz 1a des § 56 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) stellte in der Vorweihnachtszeit Arbeitgeber und Beschäftigte mit Kindern vor Herausforderungen. So stand der Entschädigungsanspruch bisher den Eltern nur zu, wenn die Schulen oder Kitas geschlossen wurden oder das Betreten für die Kinder untersagt wurde. Im Dezember beschlossen Bund und Länder jedoch nicht, die Schulen frühzeitig zu schließen, sondern hoben lediglich die Präsenzpflicht der Kinder auf. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, wurde der § 56 Abs. 1a IfSG nochmals geändert. Inzwischen entsteht der Entschädigungsanspruch auch dann, „wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird“. Nach der Gesetzesbegründung werden auch ausdrücklich die Zeiten des Hybridunterrichts vom Entschädigungsanspruch erfasst. Die Regelung ist von Bundesrat und Bundestag beschlossen und gilt mit Wirkung vom 16. Dezember 2020.

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