08.04.2026

Neue Pfändungsfreigrenzen 2026

Nachrichten | Recht

Ab dem 1. Juli 2026 gelten neue Freigrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen nach § 850c ZP. Diese wurden am 26. März 2026 im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO betragen ab 1. Juli 2026 für Arbeitseinkommen (§ 850c Abs. 1 ZPO) 1.587,40 Euro monatlich, 365,33 Euro wöchentlich und 73,06 Euro täglich. Bei bestehender Unterhaltspflicht (§ 850c Abs. 2 ZPO) erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, auf 597,42 Euro monatlich, 137,50 Euro wöchentlich und 27,50 Euro täglich. Für die zweite bis fünfte Person (§ 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO), der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 auf 332,83 Euro monatlich, 76,60 Euro wöchentlich und 15,32 Euro täglich. Die Beiträge bei übersteigendem Arbeitseinkommen (Abs. 3), die für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 4.866,30 Euro monatlich, 1.119,90 Euro wöchentlich und 223,99 Euro täglich erhöht.

Die weiteren Pfändungsfreibeträge finden Sie hier.

Kontakt

Hepke
Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Tel.: 040 30801-211