26.01.2021

Sonderinformation: Kontrollen der Gefährdungsbeurteilung in der Corona-Pandemie

Nachrichten | Corona | Arbeit | Digitalisierung

Hinsichtlich des Infektionsschutzes müssen die Unternehmen ihre betriebliche Gefährdungsbeurteilung überprüfen und aktualisieren. Derzeit versendet das Amt für Arbeitsschutz in Hamburg Aufforderungen an zahlreiche Betriebe, die hinsichtlich der Infektionsgefahren ergänzten Gefährdungsbeurteilungen vorzulegen. Andere Bundesländer könnten sich diesem Vorgehen zeitnah anschließen.

Grundlage der erweiterten Gefährdungsbeurteilung

Bereits im August 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ bekanntgegeben, in der zahlreiche Vorgaben zum Arbeitsschutz bezüglich des Infektionsschutzes gemacht wurden. Unter Punkt 3 dieser Arbeitsschutzregel wurden Arbeitgeber aufgefordert, ihre Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und zu konkretisieren. Dabei geht es vor allem um folgende Punkte: 

  • zusätzliche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes, 
  • die Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder des Betriebsarztes, 
  • die mögliche Integration der im Homeoffice beschäftigten Arbeitnehmer in die betrieblichen Abläufe und die aus der Tätigkeit im Homeoffice entstehenden psychischen Belastungen 
  • sowie um individuelle Maßnahmen für besonders schutzwürdige Arbeitnehmer. 

Festgehalten wurde zudem, dass der Arbeitnehmer nach § 15 ArbSchG zur Mitwirkung verpflichtet ist. 
In der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird unter § 2 Abs. 1 erneut festgelegt, dass der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren hat. 

Die Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung obliegt den Arbeitsschutzbehörden der Länder. 

Die Folgen

Die derzeit vom Amt für Arbeitsschutz versandten Schreiben enthalten lediglich einen Hinweis auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage der Gefährdungsbeurteilung; weitere Konsequenzen werden nicht angekündigt. Im Extremfall kann die Behörde die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung jedoch auch durch behördliche Anordnung durchsetzen und ein Bußgeld verhängen. 

Vor diesem Hintergrund erscheint es ratsam, eine solche Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Infektionsschutzes zur möglichen Vorlage bei der Behörde vorzubereiten. Weiterführende Informationen und ein Muster einer solchen Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung erhalten Sie auch auf den Internetseiten der Berufsgenossenschaften wie z.B. der VBG, das Sie hier abrufen können.

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Kontakt

Aepler
Lisa Aepler
Rechtsanwältin
Tel.: 040 30801-158