Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss seine Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktivieren.
Die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen wurde im Frühjahr 2020 eingeführt und mehrfach verlängert. Mit der Möglichkeit sollten unnötige Kontakte reduziert werden, um das Infektionsrisiko zu senken.
Wie der Gemeinsame Bundesausschuss bekanntgab, besteht weiterhin die Möglichkeit zur Krankschreibung per Videosprechstunde. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist. Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt: Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu drei Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu sieben Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.
Quelle: Pressemitteilung Gemeinsamer Bundesausschuss