13.07.2020

Urlaubsrückkehrer in Zeiten von Corona

Nachrichten | CB Artikel

Nach der Musterverordnung des Bundes besteht für Personen, die aus einem Risikogebiet (definiert durch das Robert-Koch-Institut) einreisen, eine 14-tägige Quarantänepflicht. Die gesamte Liste der Risikogebiete können Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes oder des Robert-Koch-Instituts abrufen. Hinweis: Der Arbeitgeber hat gegenüber den Urlaubsrückkehrern ein Fragerecht nach Leistungshindernis (z.B. Quarantänepflicht). Der Arbeitnehmer hat die Offenbarungspflicht. Der Arbeitgeber kann im Quarantänezeitraum einseitig Homeoffice anordnen. Bei einer Weigerung des Arbeitnehmers oder wenn die Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich ist, entfällt die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.

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