14.08.2017

Vereinfachung bei der Ausstellung von Langzeit-Lieferantenerklärungen verabschiedet

Nachrichten | Recht

Ausgangslage

Das Ausstellen von Langzeit-Lieferantenerklärungen (sogenannte LLE) ist für Unternehmen von großer Bedeutung, können sie hierdurch gegenüber ihrem Vertragspartner in der EU dokumentieren, dass die von ihnen gelieferte Ware präferenzbegünstigten EU-Ursprung besitzt. Dieses wird von vielen Unternehmen genutzt, um bei der Ausfuhr der Waren entsprechende Präferenznachweise beim Zoll zu beantragen oder erstellen zu dürfen, die es den Unternehmen ermöglicht, im Bestimmungsland die Ware zollbegünstigt einführen zu können. Die LLE wird vom Zoll als entsprechender Nachweis bei der Beantragung anerkannt, auch wenn es sich hierbei zivilrechtlich um eine Erklärung des Lieferanten zur Warenbeschaffenheit handelt. 

Problem

Mit Einführung des Unionszollkodex (UZK) zum 1. Mai 2016 konnten Langzeitlieferantenerklärungen (LLE) entweder nur für die Vergangenheit oder nur für die Zukunft ausgestellt werden. Hinzu kam, dass nach dem UZK die Gültigkeitsdauer der LLE zum Ausstellungsdatum zu laufen begann. Es konnte mithin nicht mehr vordatiert werden, was in der Praxis bezüglich der maximalen Laufzeit von zwei Jahren einer LLE zu Schwierigkeiten führte. Ebenso sah die erste Fassung der Neuregelung lediglich vor, dass die LLE entweder für vergangene oder zukünftige Lieferungen ausgestellt wurde. Dieses führte in der Wirtschaft zu zusätzlichem Aufwand und Fehlern, da mehrere Erklärungen für eine Geschäftsbeziehung notwendig werden konnten.

Änderung

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 vom 8. Juni 2017 wurde der maßgebliche Artikel 62 des UZK-IA dahingehend angepasst, dass nunmehr Wirtschaftsbeteiligte in der LLE den Gültigkeitsbeginn frei bestimmen können. Herzu sind nur geringe Einschränkungen gegeben. So darf der Gültigkeitsbeginn maximal 12 Monate vor Ausstellung und maximal sechs Monate nach Ausstellung der Erklärung liegen. Zudem ist es nunmehr möglich, eine LLE für vergangene und zukünftige Lieferungen zu erstellen.Insofern sind Unternehmen nunmehr angehalten, sicherzustellen, dass in den LLE das Ausstellungsdatum, der Gültigkeitsbeginn und das Enddatum angegeben werden und die Erklärung den offiziellen Vorgaben des Unionszollkodex entspricht.

Weitere Hinweise für die Erstellung einer Langzeit-Lieferantenerklärung enthält unsere Arbeitshilfe, die Sie hier downloaden können. 

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