15.11.2020

Was die meisten Menschen unter Homeoffice verstehen, ist eigentlich mobile Arbeit

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Die Corona-Krise hatte im Frühjahr 2020 massive Auswirkungen auf die Arbeitswelt. Unternehmen mussten neu denken, sich im Eiltempo digitalisieren und setzten voll auf mobile Arbeit und Homeoffice. Dabei sind die Begriffe streng zu unterscheiden. Denn was die meisten Menschen unter Homeoffice verstehen, ist eigentlich mobile Arbeit. Doch wo liegt eigentlich der Unterschied?

Martin Bauer, AGA-Rechts- anwalt in Kiel, klärt auf: „Mobile Arbeit ist die ortsungebundene Arbeit, zum  Beispiel im Zug oder Café ohne Vereinbarung eines Arbeitsortes. Homeoffice – auch Arbeit von zu Hause oder gesetzlich Telearbeit genannt – ist die Arbeit an dem vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des  Arbeitnehmers, wobei der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss.“  

Immer wieder werden beide Begriffe von Arbeitgebern wie Arbeitnehmern falsch verwendet. Dabei gibt der Gesetzgeber einige Regeln vor. Für die mobile Arbeit oder die Arbeit im Homeoffice gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Auch zukünftig muss die Durchführung der Arbeit (Direktionsrecht des Arbeit-gebers) Teil einer individualrechtlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein, denn nicht jeder Arbeitsplatz bzw. jede Position ist fürs  Homeoffice geeignet. Ein Anspruch auf mobile Arbeit oder Homeoffice und deren Ausgestaltung ist in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung möglich. „Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz kann für den Arbeitnehmer auf mobile Arbeit bzw. Homeoffice hergeleitet werden“, erklärt Martin Bauer. In der zugrundeliegenden Vereinbarung über mobile Arbeit/Homeoffice müssen Regelungen zur Gewährung des Datenschutzes, des Arbeitsschutzes, der Kostentragung oder Systemstörungen bei mobiler Arbeit und Homeoffice sowie der Beendigung getroffen werden.

Für die mobile Arbeit und die Arbeit im Homeoffice hat der Arbeitgeber die Datensicherheit herzustellen und die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Hier dienen der Passwortschutz und die Verschlüsselung von Festplatten und USB-Sticks. Im besten Fall erfolgt eine strikte Trennung von privaten und dienstlichen IT-Telekommunikationsmitteln. Rechtsanwalt Bauer weist auf einige weitere Besonderheiten hin: „Für die Arbeit im Homeoffice muss ein separates Arbeitszimmer zur Verfügung stehen und die dienstlichen Unterlagen werden in einem Schrank verschlossen. Dritte dürfen hier keinen Zugang haben.“ 

Auch im Homeoffice gelten Arbeitsschutzrechte. Heißt: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Entsprechend ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben, physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird. In Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt muss der Arbeitgeber am Arbeitsplatz im Homeoffice bei Aufnahme eine erstmalige Gefährdungsbeurteilung (ArbStättV) nach störenden Geräuschen, Lichtverhältnissen u.a. durchführen. Eine regelmäßige Kontrolle ist nicht notwendig. 

Für den Fall von Systemstörungen – Stromausfall, Ausfall des Arbeitsmittels, keine Verbindung zum Zentralrechner – bei der mobilen Arbeit oder im Homeoffice ist die Verpflichtung zur Meldung und Weiterarbeit im Büro zu vereinbaren, denn das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber. 

Homeofficemobile Arbeit

Kontakt

Bauer
Martin Bauer
Leiter der Geschäftsstelle Schleswig-Holstein, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tel.: 0431 540288-281