15.04.2020

Weiterer Anstieg: 26.900 Firmen zeigen bei der Arbeitsagentur Hamburg Kurzarbeit an

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Bis zum 13. April 2020 hatten 26.900 Hamburger Betriebe Kurzarbeit (Kug) angezeigt, um beschäftigungsrelevante Unsicherheiten während der Corona-Krise abzufedern. „Damit können Arbeitgeber ihre bewährten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter größtenteils in Beschäftigung halten. Aber wir wissen auch, dass es zu Entlassungen kommen wird. Eine aktuelle Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit weist für Hamburg einen deutlichen Anstieg der eingegangenen Kug-Anzeigen aus“, erklärt Sönke Fock, Vorsitzender der Geschäftsführer der Agentur für Arbeit Hamburg.

„Meine Gespräche mit zahlreichen regionalen Branchenvertretern, den Kammern und Verbänden bekräftigen das, was mir meine Kolleginnen und Kollegen in den vergangenen Tagen und Wochen widerspiegelten: Kurzarbeit wird branchenübergreifend stark nachgefragt und entsprechend angezeigt. Die aktuellste Auswertung bestätigt diese Einschätzung erneut“, so Fock weiter. Die Anzeigen der Hamburger Betriebe zur Kurzarbeit stiegen zwischen dem 5. April und 13. April 2020 von 22.480 um 4.420 oder 19,7 Prozent auf insgesamt 26.900 an. „In welchem Umfang Hamburger Unternehmen Kurzarbeit tatsächlich realisieren, wird sich erst später mit Anträgen auf Erstattung herausstellen.“

Fock schätzt das Bekenntnis der hiesigen Wirtschaft, ihre Fach- und Führungskräfte nicht einfach zu entlassen: „Wir finanzieren lieber Kurzarbeit als Arbeitslosigkeit. Über 80 Mitarbeiter beraten täglich über die bekannte Arbeitgeber-Hotline (0800 4 5555 20). Sie informieren und begleiten Arbeitgeber am Telefon bis zum virtuellen Anzeigeverfahren.“

Fock steuert intern um und empfiehlt Arbeitgebern den eService

Für die Arbeitsagentur gilt es vordringlich, die hohe Anzahl der eingegangenen Anzeigen zu bearbeiten. „Wir haben zusätzlich Berufsberater, Arbeitsvermittler, Sachbearbeiter und Kollegen aus dem ärztlichen bzw. betriebspsychologischen Dienst für die Anzeigenbearbeitung geschult. Die Genehmigung der Kug-Anzeigen hat höchste Priorität für uns, um den Unternehmen die Sicherheit zu geben, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllen", sagt Sönke Fock.

Unternehmen, die für den Monat April Kurzarbeit anzeigen wollen, sollten den Online-Dienst der Arbeitsagentur unter www.arbeitsagentur.de/services nutzen. 

Anzeige und Antrag auf Kurzarbeit, zwei Schritte sind erforderlich

Unternehmen müssen der Arbeitsagentur in einem notwendigen ersten Schritt mitteilen (anzeigen), dass sie Kurzarbeit nutzen wollen. Diese Anzeige ist ein einmaliger Vorgang für die Betriebe. Die Arbeitsagentur genehmigt die Durchführung der Kurzarbeit sogleich für zwölf Monate, sofern die betrieblichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Kug-Bezug vorliegen. „Wir genehmigen fast 100 Prozent der eingehenden Anzeigen, fragen aber auch sofort nach, wenn Unstimmigkeiten erkennbar sind“, betont Fock.

Mit diesem Bewilligungsbescheid erhalten die Unternehmen ergänzend ihre Stamm-Nummer übermittelt, mit der die Lohnbüros oder Steuerberater im zweiten Schritt die Abrechnungen für den vergangenen Monat einreichen. „Auch hier möchte ich unseren Online-Dienst empfehlen“, sagt Fock, „der zwei entscheidende Vorteile hat: Der Kug-Antrag kann mit den Abrechnungen und notwendigen Dokumenten hochgeladen und uns übermittelt werden, zu jeder Tages- und Nachtzeit. Und wir können mit der Online-Version sofort in die Bearbeitung und Abrechnung gehen und damit deutlich schneller arbeiten. Anzeigen oder Abrechnungen, die per Post oder Mail eingehen, müssen dagegen erst noch ins System gespielt werden, diesen Zeitverlust können sich Unternehmen sparen.“

Betriebe müssen in jedem Fall Kurzarbeit anmelden – selbst, wenn sie später nicht realisiert wird

Damit ein Betrieb Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, muss er in jedem Fall zuerst Kurzarbeit anzeigen. Damit signalisiert der Betrieb, dass er Kurzarbeit plant. Nicht immer wird Kurzarbeit auch realisiert: Wenn sich zum Beispiel die Auftragslage kurzfristig verbessert oder behördliche Maßnahmen aufgehoben werden, kann der Betrieb möglicherweise wieder normal arbeiten. Dann wurde zwar Kurzarbeit angezeigt, aber nie realisiert.

Wenn ein Betrieb in einem Monat tatsächlich Kurzarbeit durchführt, zahlt er neben dem Lohn für geleistete Arbeit auch das Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten aus. Er sendet anschließend eine Abrechnungsliste mit den Namen aller Kurzarbeitenden und dem konkreten Arbeitsausfall für jeden Beschäftigten an die Arbeitsagentur. Dafür hat er gesetzlich bis zu drei Monate Zeit. Nachdem die Unterlagen eingegangen sind, werden diese geprüft und das Kurzarbeitergeld an das Unternehmen ausgezahlt.

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Tschirch
Volker Tschirch
Hauptgeschäftsführer
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