25.05.2020

Wo darf der Betriebsrat seine Sitzungen abhalten?

Nachrichten | CB Artikel

Es ist nicht generell unzulässig, dass der Gesamtbetriebsrat seine Sitzung an einem Standort des Unternehmens abhält, an dem kein Betriebsrat gewählt ist. Allerdings muss in diesem Fall ein betriebsbezogener Anlass gegeben sein, der die Sitzung ausgerechnet an dem gewählten Standort erforderlich macht. In einem jüngst vom Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschiedenen Fall verweigerte ein Unternehmen, das an 29 Standorten Filmtheater betreibt, die Kostenübernahme für eine Sitzung des Gesamtbetriebsrats. Dieser tagte nicht – wie sonst üblich - in einem der 13 Betriebe mit Betriebsrat, sondern führte seine Sitzung an einem Standort durch, für den kein Betriebsrat gewählt war. Er berief sich darauf, dort seine Kontrollrechte wahrnehmen zu wollen, unter anderem den Aushang von Newslettern und die Einhaltung der Gesamtbetriebsvereinbarungen. Es lägen Indizien vor, wonach die Arbeitgeberin hiergegen verstoße. Die entstandenen Fahrtkosen und weiteren Aufwendungen des Gesamtbetriebsrats wurden vom Arbeitgeber nicht übernommen mit der Begründung, die Tagung an einem betriebsratslosen Standort sei nicht erforderlich gewesen.

Das LAG Schleswig-Holstein entschied, es gebe zwar kein generelles Verbot, auch einmal in einem betriebsratslosen Betrieb eine Gesamtbetriebsratssitzung abzuhalten. Entscheidend sei aber, ob es einen betriebsbezogenen Anlass hierfür gibt, der die dortige Sitzung des Gesamtbetriebsrats rechtfertigt. Dies sei hier nicht zu erkennen. Zum einen habe der Gesamtbetriebsrat nicht hinreichend konkret dargelegt, welche Aufgaben er im betriebsratslosen Standort im Einzelnen wahrnehmen wolle. Zum anderen sei hinsichtlich vieler Aufgaben allein der örtliche Betriebsrat Träger des Überwachungsrechts. Die vorgebrachten Gründe reichten daher nicht, um eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber zu rechtfertigen.

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