29.11.2021

Abfrage des Impf- und Genesungsstatus

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Seit dem 24. November 2021 gilt in Betrieben das sogenannte 3G-Zugangsmodell. Demnach dürfen nur noch geimpfte, genesene und getestete Beschäftigte eine Arbeitsstätte betreten. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu kontrollieren.

Nach Auffassung mehrerer Datenschutzbehörden, unter anderem auch des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, bleibt die Bekanntgabe des Impf- und Genesungsstatus durch die Beschäftigten aber auch im Rahmen des 3G-Zugangsmodells freiwillig. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zwar geimpft oder genesen sind, dies aber nicht mitteilen möchten, sind daher berechtigt, stattdessen täglich vor Zutritt zur Arbeitsstätte einen negativen Testnachweis vorzulegen, der nicht älter als 24 Stunden (bei einem PCR Test: 48 Stunden) ist. Eine Auskunftspflicht über den Impf- bzw. Genesungsstatus besteht hingegen nicht.

Zwecks Klarstellung haben wir unsere Arbeitshilfen „Abfrage des Impf- oder Genesungsstatus“ und „Mitarbeiterinformation zur Statusabfrage des Impf- oder Genesungsstatus“ dahingehend aktualisiert. Bitte verwenden Sie ausschließlich diese aktualisierten Muster.

Kontakt

Aepler
Lisa Aepler
Rechtsanwältin
Tel.: 040 30801-158