17.09.2020

Arbeitsschutz in der Corona-Krise – die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel

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Im April stellte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard mit allgemeinen Regelungen für den Infektionsschutz vor. Nun haben die Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS in Koordination mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine überarbeitete SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel im gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht (GMBl 2020 S. 484-495 vom 20. August 2020).

Nachdem zu Beginn der Arbeitsschutzregel einige grundlegende Begriffe erklärt werden, befasst sie sich anschließend mit der Gefährdungsbeurteilung. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber bestehende Beurteilungen und die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich der neuen Vorgaben zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren hat. Er ist jedoch keineswegs allein verantwortlich: § 15 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet die Mitarbeiter zur Mitwirkung – auch jene von Fremdfirmen sowie Leiharbeitnehmer und Beschäftigte, die im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen tätig sind.

Kernstück der neuen Regel ist die Konkretisierung der 17 Punkte, die im Arbeitsschutzstandard allgemein beschrieben wurden. Die Rangfolge der Maßnahmen folgt dem sogenannten TOP-Prinzip: Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum vor personenbezogenen. "Welche dieser Maßnahmen in der konkreten betrieblichen Situation sinnvoll und angezeigt sind, ist abhängig von der Beurteilung der vor Ort bestehenden Gefährdungen", heißt es in dem Dokument weiter.

Neben einigen allgemeinen Schutzmaßnahmen spielen für Unternehmen vor allem jene in den Schwerpunkten des Arbeitsschutzstandards eine Rolle. Sie betreffen beispielsweise die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitärräumen, Kantinen und Pausenräumen sowie das Lüftungsverhalten. Auch das Homeoffice findet Berücksichtigung: Dort gelten gleichfalls das ArbSchG und das Arbeitszeitgesetz. Der Arbeitgeber hat durch "geeignete Arbeitsorganisation" unter anderem sicherzustellen, dass Beschäftigte, denen derzeit keine entsprechenden technischen Möglichkeiten für das Homeoffice zur Verfügung stehen, Zugang zu betrieblicher Kommunikation haben und ihre Arbeitsaufgaben erfüllen können. 

Die Arbeitsschutzregel können Sie hier herunterladen.

Kontakt

Aepler
Lisa Aepler
Rechtsanwältin
Tel.: 040 30801-158