17.03.2021

Arbeitszeit bei Rufbereitschaft

Nachrichten | CB Artikel

Ob die Rufbereitschaft auch außerhalb der tatsächlichen Arbeitseinsätze als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu verstehen ist, hat bereits häufiger die deutschen Arbeitsgerichte beschäftigt. Am 9. März 2021 hat der EuGH hierzu entschieden, dass Arbeitszeit bei der Rufbereitschaft nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer in der Gestaltung seiner Freizeit ganz erheblich beeinträchtigt wird. Für die Bewertung im Einzelfall sei stets zu klären, inwieweit er immer noch frei und ohne größere Einschränkungen über seine Zeit verfügen kann. Dabei sei insbesondere die durchschnittliche Häufigkeit von den tatsächlichen Arbeitseinsätzen zu berücksichtigen. Diese Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft stellen unstreitig Arbeitszeit dar und sind bei der täglichen Arbeitszeit sowie den Ruhezeiten zu berücksichtigen. Zudem seien die Zeitvorgaben maßgeblich, innerhalb derer Arbeitnehmende die Arbeit während der Rufbereitschaft aufnehmen müssen. Die Entfernung des Wohnortes zum Ort des Arbeitseinsatzes ist dagegen nicht zu berücksichtigen, soweit es sich um den regulären Einsatzort handelt.

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