14.09.2020

Arbeitszeiterfassung mittels Fingerabdruck ohne Einwilligung unzulässig

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht zur Zeiterfassung per eigenem Fingerabdruck verpflichtet ist. Hintergrund: Der Kläger ist in einer radiologischen Praxis tätig. Der Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem mit einem Fingerabdruck-Scanner ein. Hierbei werden die Fingerlinienverzweigungen erfasst, nicht der Finger als Ganzes. Der Kläger lehnte die Erfassung ab. Der Arbeitgeber erteilte eine Abmahnung, gegen die sich der Arbeitnehmer auf dem Klagewege wandte. Laut LAG handele es sich bei den Fingerlinien um biometrische Daten im Sinne des § 9 Abs.2 Datenschutzgrundverordnung. Die Verarbeitung der Daten mittels Fingerabdruck sei nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig. Es läge, ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung, auch keine erforderliche Datenverarbeitung für das Beschäftigungsverhältnis vor. Eine Rechtfertigung der Erfassung im Interesse des Arbeitgebers scheide deshalb aus. Die Weigerung stelle keine Pflichtverletzung dar, der Kläger könne die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. 

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