23.08.2021

Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Entgeltlisten

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Der in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen errichtete Betriebsrat kann eine Auskunft über vertragsbezogene Daten der Beschäftigten nur vom jeweiligen Vertragsarbeitgeber verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Hierbei unterhielten zwei Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb mit insgesamt ca. 4.500 Beschäftigten, in dem ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet war. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeber auf, ihm die „Entgeltlisten der Beschäftigten zu übergeben“. Zweck sollte die Erfüllung seiner die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern betreffenden Überwachungs- und Förderaufgaben sein. Das BAG entschied, dass eine vertragsdatenrelevante Auskunft von einem Betriebsrat, der in einem von mehreren Arbeitgebern gemeinsam geführten Betrieb errichtet ist, von vornherein nur gegenüber dem jeweiligen Vertragsarbeitgeber geltend gemacht werden kann. Nur dieser kann über die von ihm vorgehaltenen Vertragsdaten – im Sinne einer Datenweitergabe – eigenständig verfügen. Der Anspruch des Betriebsrats war aber auch aus anderen Gründen abzulehnen. Bezieht sich – wie im Streitfall – eine vom Betriebsrat verlangte Unterrichtung allein auf Daten im Bereich der Löhne und Gehälter, welche in ihrer Auflistung oder Aufbereitung inhaltlich einer Bruttolohn- und -gehaltsliste gleichkommen, genügt der Arbeitgeber dem Auskunftsanspruch schon dadurch, dass er dem Betriebsrat nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG Einblick in die schriftlich gefassten Gehaltslisten ermöglicht. Darüber hinaus kann keine zusätzliche Aushändigung von Entgeltlisten verlangt werden.

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