27.11.2020

Bereitschaftszeiten müssen nicht wie Vollarbeit vergütet werden

Nachrichten | CB Artikel

In dem Fall klagte ein Notfallsanitäter gegen seine Arbeitgeberin auf Vergütung von Bereitschaftszeiten. Die tatsächliche Einsatzzeit des Klägers betrug 25 Prozent der regulären Arbeitszeit. Die restliche Zeit befand sich der Kläger im „Stand-by-Modus“ und musste sich für den Rettungseinsatz bereithalten. Dadurch erhöhte sich die wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 54 Wochenstunden. Die Beklagte ging bei einem 24-Stunden-Dienst von einer anrechenbaren Arbeitszeit von 17,8 Stunden aus. Der Kläger war der Auffassung, dass die ganzen 24 Stunden mit dem vollen Stundensatz zu vergüten seien. Das LAG wies die Klage zurück. Bereitschaftsdienst sei zwar vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dieser müsse aber nicht wie Vollarbeit vergütet werden, sondern es könne ein geringeres Entgelt vereinbart werden. Dies sei auch möglich, sofern der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszeit die wöchentliche nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige Höchstarbeitszeit überschreite.

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