08.11.2022

Betriebsverfassung - Kosten des Betriebsrats

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Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten vom Arbeitgeber zu tragen. Für Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung sind dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Sind Ausgaben für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich, so muss der Arbeitgeber die Kosten tragen. Erforderlich sind Ausgaben dann, wenn der Betriebsrat unter Anlegung eines verständigen Maßstabes diese für erforderlich halten konnte. Dies wird von den Arbeitsgerichten je nach Sachverhalt unterschiedlich beurteilt. Der folgende Beispielkatalog gibt einen Überblick über die am häufigsten auftretenden Kostenfaktoren.

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Anna Wiese
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