03.08.2021

Das Gendersternchen in der Stellenausschreibung

Nachrichten | CB Artikel

In Stellenanzeigen wird zunehmend auf Formulierungen mit dem Gendersternchen (*) zurückgegriffen. Es soll dabei die Vielfalt der angesprochenen Geschlechter deutlich machen und Geschlechterdiskriminierung vermeiden. Mit Blick auf das Diskriminierungsverbot müssen Formulierungen in Stellenausschreibungen vor allem geschlechtsneutral sein. Eine zweigeschlechtlich geborene, schwerbehinderte Person bewarb sich auf eine Stellenanzeige, in welcher das Gendersternchen verwendet wurde. Nachdem sie eine Absage erhalten hatte, machte sie vor Gericht Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz geltend. Nach ihrer Auffassung wurde sie u. a. wegen des Geschlechts diskriminiert, da das Gendersternchen nicht geschlechtsneutral sei. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Person jedoch keinen Erfolg. Intergeschlechtlich geborene Menschen würden durch die Verwendung des Gendersternchens nicht diskriminiert. Es diene gerade einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache. Das Gendersternchen darf somit weiterhin ohne Bedenken in Stellenausschreibungen genutzt werden (Urteil vom 22. Juni 2021, Az. 3 Sa 37 öD/21).

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