24.07.2018

Die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ist ein Kündigungsgrund

Nachrichten | Recht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2018 klargestellt, dass die beharrliche Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung an sich eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. In diesem Fall hatte eine Arbeitnehmerin ihren Urlaub eigenmächtig um mehrere Tage verlängert. Die Arbeitnehmerin hatte den für Donnerstag und Freitag, den 22. und 23. Juni 2018, genehmigten Urlaub erhalten. Am darauffolgenden Montag, den 26. Juni 2018, erschien die Arbeitnehmerin nicht zur Arbeit und meldete sich erst an dem Tag um 12:00 Uhr, weit nach Dienstantritt, bei ihrem Vorgesetzten mit einer E-Mail, dass sie von ihrem Vater für eine bestandene Prüfung eine Reise nach Mallorca erhalten habe. Sie werde daher die Woche über nicht anwesend sein und bat um eine kurze Bestätigung des Vorgesetzten. Die Arbeitgeberin wies auf Grund dringender betrieblicher Erfordernisse darauf hin, dass sie zur Arbeit erscheinen müsse und alternativ in der nächsten Woche Urlaub erhalten könne. Dieser Weisung kam die Arbeitnehmerin nicht nach. Stattdessen antwortete die Arbeitnehmerin per Mail, dass sie sich bereits auf Mallorca befinde und es ihr nicht möglich sei, in dieser Woche ins Büro zu kommen. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin nach Anhörung des Betriebsrats fristgerecht. Einer Abmahnung habe es hier laut LAG nicht bedurft, da die kurze Beschäftigungsdauer von unter drei Jahren innerhalb der Interessenabwägung zu Lasten der Arbeitnehmerin gehe. Zudem habe die Arbeitnehmerin spätestens ab Dienstag ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde, womit sie ihre vertragliche Pflicht beharrlich verletzt habe. 

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