04.11.2022

Dokumentationspflichten bei Vertrauensarbeitszeit

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Das LAG München hat mit seinem Urteil vom 11.07.2022 – 4 TaBV 9/22 – entschieden, dass der Betriebsrat zur Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes Anspruch auf Auskunft über Arbeitszeiten von Außendienstmitarbeitenden gegenüber dem Arbeitgeber hat. Dies gilt entsprechend bei Vertrauensarbeitszeit.

Vorliegend streiten die Parteien über Auskunftsansprüche. Der Betriebsrat forderte eine ausführliche Auskunft über die Arbeitszeit der Arbeitnehmenden im Vertriebsaußendienst. Die Gesamtbetriebsvereinbarung sah allerdings Vertrauensarbeitszeit vor. Danach können die Beschäftigten innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens selbst entscheiden, wann sie arbeiten. Sie waren jedoch verpflichtet, die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten sowie Aufzeichnungen zu Überstunden zu führen. Der Arbeitgeber verweigerte dem Betriebsrat die Auskünfte und verwies darauf, dass für die Außendienstmitarbeitenden keine Arbeitszeiten erfasst würden, weil hier Vertrauensarbeitszeit gelte. Das LAG München bestätigte jedoch den Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Der Anspruch ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört die Überprüfung, ob die zugunsten der Arbeitnehmenden geltenden Gesetze sowie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eingehalten werden. Hier berief sich der Betriebsrat auf die Kontrolle zur Einhaltung des § 5 Abs. 1, 7 ArbZG. Zudem sei die Erfüllung des Anspruchs für den Arbeitgeber nicht unmöglich. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten nicht erfasse, stehe dem Anspruch des Betriebsrats nicht entgegen. Das Zugeständnis des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten, die Arbeitszeit im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit nicht zu erfassen, beeinflusst nicht das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis zum Betriebsrat.

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