07.09.2020

Einsatzverbot für Leiharbeiter bei Arbeitskampf

Nachrichten | CB Artikel

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG, § 11 Abs. 5) verbietet den Einsatz von Leiharbeitnehmern in Betrieben, die von einem Arbeitskampf betroffen sind. Es sei denn, es ist sichergestellt, dass diese Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die vom Arbeitskampf betroffen sind. Verstöße hiergegen werden als Ordnungswidrigkeit geführt und können mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung nunmehr bestätigt. Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht insbesondere auch aus, dass die vorgenannte Regelung nicht den generellen Einsatz von Leiharbeitskräften verbietet, sondern nur den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz als Streikbrecher.

ChefBrief-Artikel