21.04.2021

Einschränkungen im Befristungsrecht geplant

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Das Bundesarbeitsministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der Einschränkungen im Befristungsrecht vorsieht. Der Entwurf regelt unter anderem, dass sachgrundlose Befristungen nur noch für 18 Monate geschlossen werden dürfen und nur einmal verlängert werden können. Die Befristung ist dabei auf Neueinstellungen begrenzt. Arbeitgeber, die mehr als 75 Beschäftigte haben, dürfen nur noch maximal 2,5 Prozent ihrer Arbeitnehmenden sachgrundlos befristen. Befristungen mit Sachgrund werden auf eine Höchstdauer von fünf Jahren beschränkt. Die Reform verfolgt das Ziel, Befristungen generell zu begrenzen, um mehr Planungssicherheit zu schaffen. Gerade im Hinblick auf das derzeit pandemiebedingte, steigende Risiko der Arbeitslosigkeit, bedarf es aber einer Liberalisierung des Arbeitsmarktes. Zudem stellt die Reform Arbeitgeber in der Umsetzung vor große Herausforderungen. So führt die geplante Grenze der Kettenbefristung zur Einschränkung der Flexibilität in der Personalplanung. Das Inkrafttreten der Reform ist für 1. Januar 2022 geplant.

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