04.11.2022

Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der schwerbehinderten Mitarbeitenden im Betrieb

Nachrichten | CB Artikel

Für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung müssen mindestens fünf schwerbehinderte Menschen oder ihnen Gleichgestellte beschäftigt sein. Das BAG hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, was mit der Schwerbehindertenvertretung geschieht, sollte während der Amtszeit die Anzahl der für den Schwellenwert notwendigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter absinken.

Die Vorinstanz (LAG Köln: Beschluss vom 31. August 2021 – 4 TaBV 19/21) hatte entschieden, dass in diesem Fall das Mandat der Schwerbehindertenvertretung automatisch erlischt. Das BAG hat diese Frage jedoch anders entschieden und festgestellt, dass das Mandat nicht erlischt. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, bestehe im Gesetz nicht. Auch sei eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten. BAG: Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 7 ABR 27/21.

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