01.06.2022

Fristlose Kündigung nach gefälschtem Corona-Genesenennachweis

Nachrichten | CB Artikel

Fälscht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Corona-Genesenennachweis, kann dies die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Gleiches gilt für die Vorlage eines gefälschten Impfnachweises. Dies ist nach einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Berlin jedenfalls dann der Fall, wenn ein solcher Nachweis gesetzliche Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen ist. Im konkreten Fall hatte ein beim Land Berlin angestellter Justizbeschäftigter einen gefälschten Nachweis über seinen Genesenenstatus vorgelegt und dadurch Zugang zum Gerichtsgebäude erhalten. Zu diesem Zeitpunkt war gemäß § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der vom 24. November 2021 bis 19. März 2022 gültigen Fassung ein Impfnachweis, ein Genesenennachweis oder ein tagesaktueller Schnelltest erforderlich, um die Arbeitsstätte zu betreten. Nach entsprechender Anhörung des Mitarbeiters kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Arbeitsgericht Berlin bestätigte die Kündigung als rechtswirksam. Bei den Nachweispflichten des § 28 IfSG gehe es um den Gesundheitsschutz aller anderen Personen des Unternehmens – oder wie im konkreten Fall aller Menschen im Gerichtsgebäude. Dem komme eine erhebliche Bedeutung zu, weshalb die Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung dieser Nachweispflichten eine schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten darstelle. In derartigen Fällen sei auch keine vorherige Abmahnung erforderlich, zumal die Kündigung für den Mitarbeiter vorhersehbar ist.

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