06.02.2023

Gleiches Entgelt für Teilzeit und Vollzeit

Nachrichten | CB Artikel

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen – jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss –, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) durch ein Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22 – klargestellt. Geklagt hatte ein nebenberuflich tätiger Rettungssanitäter. Den Einwand des Arbeitgebers, es ergebe sich ein höherer Planungsaufwand für die geringfügig Beschäftigten, ließ das BAG nicht gelten.

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