30.03.2020

Haftung des Arbeitgebers bei Auskünften

Nachrichten | CB Artikel

Erteilt der Arbeitgeber Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung geschlossen. Im April 2003 fand hierzu eine Betriebsversammlung statt, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer über Möglichkeiten der Entgeltumwandlung über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss daraufhin eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Nach seinem Renteneintritt ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Aufgrund einer bei Abschluss der Vereinbarung bereits absehbaren Gesetzesänderung musste er für den Kapitalbetrag jedoch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Mit seiner Klage verlangte er vom Arbeitgeber die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge als Schadensersatz. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapital­leistungen hätte informieren müssen. Da dies weder auf der Betriebsversammlung noch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt sei, habe der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Aufklärung verletzt und hafte gegenüber dem Arbeitnehmer für den hieraus entstandenen Schaden in Höhe der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge. 

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