27.04.2021

Hinweise zur Corona-Schutzimpfung im Unternehmen

Nachrichten | CB Artikel

Unter Beachtung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und der Hygieneregeln können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Betriebsärzte zur Erhöhung des Arbeitsschutzes geimpft werden. Die Impfung kann nur freiwillig mit ausdrücklicher Einwilligung der Arbeitnehmenden erfolgen. Aufgrund einer denkbaren Mithaftung des Arbeitgebers empfiehlt sich vorab ein Hinweis an die Beschäftigten, dass kein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, sondern nur mit dem Betriebsarzt, der die Impfung in eigener Verantwortung durchführt. Zur Vermeidung eines Eintrittes in den Behandlungsvertrag zwischen Betriebsarzt und Arbeitnehmer überlassen Sie bitte die gesamte Organisation, den Ablauf und Empfehlungen zur Impfung dem Betriebsarzt. 

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