09.09.2021

Kein Anspruch auf den Ausspruch des Bedauerns im Arbeitszeugnis

Nachrichten | CB Artikel

Das Landesarbeitsgericht München hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2021 festgestellt, dass ein Arbeitnehmer, dessen Leistung und Verhalten im Endzeugnis mit „gut“ bewertet worden ist und in persönlichen Schreiben zuvor gute Wünsche erhalten hat, keinen Anspruch auf eine Bescheinigung des Bedauerns über sein Ausscheiden oder gute Wünsche für die private Zukunft in der Schlussformel des Endzeugnisses hat. Bereits am 11. Dezember 2012 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel im Arbeitszeugnis haben. Zeugnisse richten sich als Bewerbungsunterlage an mögliche zukünftige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, deshalb besteht kein Anspruch auf private Zukunftswünsche im Zeugnis.

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