29.06.2020

Keine Ursachenforschung bei Versetzung aufgrund eines Streits

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Nach § 106 S. 1 GewO können Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen einseitig festlegen und Arbeitnehmer daher auch in eine andere Stadt versetzen, sofern dabei die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt werden. Bei einem Streit unter Kollegen hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern am 30. Juli 2019 dennoch entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet war herauszufinden, wer diesen begonnen hat. Hier hatte sich eine Köchin mit ihrer Chefin derart gestritten, dass an eine weitere Zusammenarbeit nicht länger zu denken war. Der Arbeitgeber hatte daraufhin die Köchin ohne weitere Sachverhaltsaufklärung an einen anderen Ort versetzt. Dafür hatte er nach dem LAG auch triftige Gründe, nämlich das Zerwürfnis zwischen den Mitarbeiterinnen. Er durfte den bestehenden Konflikt nach seinem Ermessen entschärfen. Dennoch ist dies eine Einzelfallentscheidung gewesen. Grundsätzlich sollte vorab immer eine Anhörung stattfinden, da andernfalls das Risiko besteht, die Interessen der Betroffenen nicht ausreichend zu berücksichtigen, was wiederum zur Unwirksamkeit einer Versetzung führen kann. 

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