15.09.2021

Krankschreibung am Tag der Kündigung

Nachrichten | CB Artikel

Kündigt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Dies hat das BAG mit Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 – festgestellt. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen, was das gesetzlich vorgesehene Beweismittel ist. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass sie oder er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Dies hatte die Klägerin allerdings versäumt, so dass der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten musste.

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