14.03.2022

Kurzarbeiterregelungen werden verlängert

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Der Deutsche Bundestag hat am 18. Februar die Verlängerung der pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) bis Ende Juni beschlossen. Am 11. März hat auch der Bundesrat die Maßnahme gebilligt. So können von der Corona-Pandemie betroffene Firmen weiterhin leichter Kurzarbeitergeld beantragen.

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld soll danach befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert werden. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum 1. März in Kraft treten.

Zusätzlich sollen von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt werden:

  • die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
  • die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
  • der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit: die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet.

Zudem sollen die Sozialversicherungsbeiträge den Arbeitgebern nach dem 31. März 2022 weiter zur Hälfte erstattet werden, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

Quelle: Pressestelle BAMS / Deutscher Bundestag

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