22.06.2022

Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bei Verfall des Urlaubsanspruches

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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten auffordern, ihren Urlaub zu nehmen und sie auf den Verfall mit Ablauf des Kalenderjahrs hinweisen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu entschieden, dass diese Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers auch während der Erkrankung von Beschäftigten bestehen, da die Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar sei. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, dauert aber die Arbeitsunfähigkeit auch bis zum Ablauf der 15-monatigen Übertragungsfrist an, so kann sich der Arbeitgeber dennoch auf den Verfall des Urlaubsanspruches berufen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm AZ: 5 SA 872/21 entschieden, da auch bei Wahrnehmung der Mitwirkungsobliegenheiten durch den Arbeitgeber der Urlaubsanspruch nicht hätte realisiert werden können.

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