19.02.2021

Müssen Beschäftigte die Kamera bei Videokonferenzen einschalten?

Nachrichten | CB Artikel

Die Anordnung zur Nutzung der Kamera einer Videokonferenz in den betrieblichen Räumlichkeiten ist zulässig, sofern die Anordnung gegenüber allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ergeht und auch die Vorgesetzten die Videofunktion nutzen. Eine Videokonferenz mit Kameranutzung in den privaten Räumlichkeiten von Beschäftigten greift grundsätzlich in deren Persönlichkeitsbereich ein und es stellt sich die Frage der Erforderlichkeit der Videoübertragung. Der Videohintergrund kann bei einer Konferenz aber durch die Videokonferenz-Software auch ausgetauscht oder unkenntlich gemacht werden, die Anordnung ist damit zulässig. Bei gebildeten Betriebsräten sind die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG zu beachten.

ChefBrief-Artikel