16.11.2020

(Rest-)Urlaub und Kurzarbeitergeld

Nachrichten | Corona | Unternehmen | Arbeit

Die Kontaktbeschränkungen im November veranlassen viele Unternehmen erneut dazu Kurzarbeit anzumelden, den Bezugszeitraum zu verlängern oder den Umfang der Kurzarbeit auszubauen. Wichtige Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld bleibt, dass der Arbeitsausfall tatsächlich unvermeidbar ist. Gem. § 96 Abs. IV Nr. 2 SGB III ist der Arbeitsausfall jedoch vermeidbar, wenn er durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen.

Zu Beginn der Coronapandemie und damit zu Beginn der großen Kurzarbeitswelle konnte relativ leicht auf die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer abgestellt werden, um die Kurzarbeit sofort einführen zu können. Dafür reichte es aus, dass die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer in einem Urlaubsplan festgelegt wurden. 

Probleme können sich jedoch bei dem jetzt noch bestehenden (Rest-) Urlaub aus 2020 ergeben. Hierzu führt die Arbeitsagentur wie folgt aus: „Resturlaub soll wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber sollen mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubsansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor.“ 

Gem. § 7 Abs. IV BUrlG muss der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Ebenso kann arbeitsvertraglich festgelegt werden, dass ein etwaiger über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährter Zusatzurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres verfällt. Ist dieser Urlaub noch nicht verplant und verfällt mit Ablauf des Kalenderjahres, ist dies beim Bezug von Kurzarbeitergeld nachteilig. Hat ein Arbeitnehmer z.B. im Dezember noch 10 Urlaubstage, die er im laufenden Kalenderjahr nicht mehr verbraucht, werden diese trotzdem von der Arbeitsagentur im Dezember berücksichtigt und das Urlaubsentgelt wird dem Ist-Entgelt zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes hinzugerechnet. Je nachdem wie viele Arbeitnehmer noch Resturlaubsansprüche haben und in welcher Höhe diese bestehen, kann dies nachträglich zu einem vollständigen Wegfall der Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes für den Monat Dezember führen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn durch die Hinzurechnung des Urlaubsentgelts zum Ist-Entgelt nicht mehr 10 % der Arbeitnehmer einen 10 prozentigen Arbeitsausfall haben. 

Sofern die Voraussetzungen für die Übertragung und Urlaubsgewährung bis zum Ende März des Folgejahres vorliegen (dringende betriebliche Erfordernisse oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe), kommt es erst im März 2021 zu einer (fiktiven) Anrechnung des Urlaubsentgelts auf das Ist-Entgelt, sollte dann noch in Kurzarbeit gearbeitet werden. Längere Übertragungszeiträume werden nur dann akzeptiert, wenn dies nachweisbar bereits längerer betrieblicher Übung entspricht. 

Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Kurzarbeit können sich auch erst im Rahmen der Abschlussprüfung nach Rückkehr zur Vollarbeit ergeben. Dabei kann es unter Umständen auch zu Rückzahlungsansprüchen der Arbeitsagentur kommen.

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Lisa Aepler
Rechtsanwältin
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